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		<title>Aktuelles | APROA AG</title>
		<link>https://www.aproa.ch/?id=3</link>
		<description></description>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2026 07:20:45 +0200</pubDate>
		<category>APROA AG</category>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/aproa-erweitert-partnerkreis-rebecca-kormann-wird-neue-partnerin-79</link>
			<title>APROA erweitert Partnerkreis: Rebecca Kormann wird neue Partnerin</title>
			<description>&lt;p&gt;Die APROA AG freut sich, Rebecca Kormann per 1. April 2026 als neue Partnerin aufzunehmen. Rebecca hat ihre berufliche Laufbahn im Unternehmen begonnen, ist nach einigen wertvollen Lern- und Wanderjahren in der Deutschschweiz zurückgekehrt und hat sich seither beeindruckend weiterentwickelt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Als dipl. Treuhandexpertin und Betriebsökonomin bringt sie nicht nur fundiertes Fachwissen mit, sondern auch eine ruhige, zugängliche Art, die bei Kundinnen und Kunden gleichermassen geschätzt wird. Mit diesem Schritt setzt die APROA AG ein Zeichen für nachhaltige Talentförderung und die langfristige Entwicklung von Fach- und Führungskräften aus den eigenen Reihen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wir freuen uns sehr, Rebecca Kormann in dieser neuen Rolle willkommen zu heissen und gemeinsam mit ihr die Zukunft der APROA AG weiterzugestalten.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 15 Apr 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/sozialverischerungen-2026-78</link>
			<title>Sozialverischerungen 2026</title>
			<description>&lt;p&gt;Eine Übersicht der aktuellen Sozialversicherungsbeiträge sowie -kennzahlen entnehmen Sie wie jedes Jahr im angehängten Dokument &amp;quot;Sozialversicherungen 2026&amp;quot;. Zum Vergleich finden Sie ebenfalls die Tabelle mit den Sätzen 2025.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;1. Säule - AHV/IV/EO/ALV&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Im Bereich der 1. Säule gibt es bei den Beitragssätzen gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen.&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;AHV/IV/EO: 10.6 % (Arbeitnehmer 5.3%)&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;ALV: 2.2 % (Arbeitnehmer 1.1%)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Für Selbständigerwerbende gilt der Maximalsatz von 10 % ab dem Einkommen von CHF 60‘500. Der Mindestbeitrag gilt bis zu einem Einkommen von CHF 10‘100. Der Minimalbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt CHF 530.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Entgelt aus geringfügigem Nebenerwerb pro Jahr (exkl. Hausdienstmitarbeitende) beträgt CHF 2‘500.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Beachten Sie: Ab dem 1.1.2024 haben Personen, die das Referenzalter (64- bzw. 65-jährig) erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, ein Wahlrecht, ob der Rentnerfreibetrag (CHF 16&amp;apos;800/Jahr) angewendet werden soll oder nicht. Beiträge nach Erreichen des Referenzalters sind weiter rentenbildend, wenn die AHV-Rente aufgeschoben wird.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;2. Säule - Berufliche Vorsorge&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Bei der beruflichen Vorsorge beträgt der Koordinationsabzug weiterhin CHF 26&amp;apos;460. Die Eintrittschwelle liegt wie im Vorjahr bei CHF 22&amp;apos;680.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;3. Säule - Gebundene Vorsorge (freiwillig)&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Der maximale Steuerabzug für Einzahlungen in die Säule 3a von Personen, die bereits eine 2. Säule haben, wird auf CHF 7’258 beibehalten. Der maximale Steuerabzug ohne 2. Säule bleibt ebenfalls gleich bei CHF 36’288, jedoch weiterhin maximal 20 % vom Erwerbseinkommen (unverändert).&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Familienzulagekasse&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Angesichts der Teuerung wurden die Familienzulagen im Jahr 2025 erhöht. Die Kinder-/Ausbildungszulagen bleiben im Jahr 2026 gleich:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Kinderzulage CHF 327 (ab dem 3. Kind CHF 427)&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Ausbildungszulage CHF 477 (ab dem 3. Kind CHF 577)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Für das Jahr 2026 ändert der Beitragssatz der Arbeitnehmer und beträgt bei der CIVAF neu 0.131% (im Jahr 2025 0.171%). Überprüfen Sie den genauen Abzug bei Ihrer Familienausgleichskasse (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 27 Nov 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/neuerungen-bei-der-mehrwertsteuer-77</link>
			<title>Neuerungen bei der Mehrwertsteuer</title>
			<description>&lt;p&gt;Ab dem 1. Januar 2025 traten in der Schweiz Änderungen im Mehrwertsteuerrecht in Kraft, die Vorteile für kleine Unternehmen mit sich bringen können. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Änderungen.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Jährliche Abrechnung für KMU&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5&amp;apos;005’000 können die Mehrwertsteuer neu jährlich nur einmal abrechnen. Dies reduziert den administrativen Aufwand. Die jährliche Abrechnung ist bis am 28. Februar des Folgejahres einzureichen. Wer bereits im Jahr 2025 nur noch einmal jährlich abrechnen will, kann bis am 28. Februar 2025 über das ePortal einen Antrag stellen. Bei der jährlichen Abrechnung sind bis zu drei Raten während des Jahres zu bezahlen. Die Raten werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) festgesetzt, können jedoch angepasst werden. Wer zu tiefe Raten bezahlt, verliert das Recht auf die jährliche Abrechnung.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Mehrere Saldosteuersätze&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Mit der Saldosteuersatzmethode abrechnende KMUs können ab sofort mehr als zwei Saldosteuersätze wählen, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht. Dies ermöglicht eine möglicherweise günstigere Steuerberechnung. Die zusätzlichen Saldosteuersätze können direkt über die Mehrwertsteuerdeklaration beantragt werden. Die Erträge müssen je Saldosteuersatz separat verbucht werden.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Weitere Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode ist neu der Wert des eingebrachten Warenlagers zu besteuern oder die geltend gemachte Vorsteuer zu korrigieren. Einige Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden von der ESTV überprüft und angepasst.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Online-Abrechnungspflicht&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Die Übergangsregelung für die Abrechnung der MWST endete per 31.12.2024. Alle MWST-pflichtigen Unternehmen müssen ihre Mehrwertsteuer nun zwingend über das ePortal der ESTV abrechnen. Diverse Finanzbuchhaltungsprogramme gestatten ein direktes Einlesen der abzurechenden Werte ins e-Portal.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Möchten Sie mehr erfahren, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 06 Jan 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/sozialverischerungen-2025-76</link>
			<title>Sozialverischerungen 2025</title>
			<description>&lt;p&gt;Eine Übersicht der aktuellen Sozialversicherungsbeiträge sowie -kennzahlen entnehmen Sie wie jedes Jahr im angehängten Dokument &amp;quot;Sozialversicherungen 2025&amp;quot;. Zum Vergleich finden Sie ebenfalls die Tabelle mit den Sätzen 2024.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;1. Säule - AHV/IV/EO/ALV&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Im Bereich der 1. Säule gibt es bei den Beitragssätzen gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen.&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;AHV/IV/EO: 10.6 % (Arbeitnehmer 5.3%)&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;ALV: 2.2 % (Arbeitnehmer 1.1%)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Für Selbständigerwerbende gilt der Maximalsatz von 10 % neu ab dem Einkommen von CHF 60‘500 (bisher CHF 58‘800). Der Mindestbeitrag gilt neu bis zu einem Einkommen von CHF 10‘100 (bisher CHF 9‘800). Der Minimalbeitrag für Nichterwerbstätige ist von CHF 514 auf CHF 530 erhöht worden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Entgelt aus geringfügigem Nebenerwerb pro Jahr (exkl. Hausdienstmitarbeitende) ist von CHF 2&amp;apos;300 auf CHF 2‘500 erhöht worden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Beachten Sie: Ab dem 1.1.2024 haben Personen, die das Referenzalter (64- bzw. 65-jährig) erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, ein Wahlrecht, ob der Rentnerfreibetrag (CHF 16&amp;apos;800/Jahr) angewendet werden soll oder nicht. Beiträge nach Erreichen des Referenzalters sind weiter rentenbildend, wenn die AHV-Rente aufgeschoben wird.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;2. Säule - Berufliche Vorsorge&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Bei der beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug auf CHF 26&amp;apos;460 angehoben (bisher CHF 25‘725). Auch die Eintrittschwelle wird gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht und beträgt neu CHF 22&amp;apos;680 (bisher CHF 22‘050).&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;3. Säule - Gebundene Vorsorge (freiwillig)&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Der maximale Steuerabzug für Einzahlungen in die Säule 3a von Personen, die bereits eine 2. Säule haben, wird auf CHF 7’258 angehoben. Der maximale Steuerabzug ohne 2. Säule steigt&amp;nbsp; ebenfalls und beträgt neu CHF 36’288 (bisher 35&amp;apos;280), jedoch maximal 20 % vom Erwerbseinkommen (unverändert).&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Familienzulagekasse&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Angesichts der Teuerung werden die Beträge der Familienzulagen für das Jahr 2025 um 7,1 % erhöht. Die Kinder-/Ausbildungszulagen betragen somit neu:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Kinderzulage CHF 327 (ab dem 3. Kind CHF 427)&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Ausbildungszulage CHF 477 (ab dem 3. Kind CHF 577)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Für das Jahr 2025 hat der Staatsrat beschlossen, den Beitragssatz der Arbeitnehmer bei 0.17 % zu belassen. Überprüfen Sie den genauen Abzug bei Ihrer Familienausgleichskasse. Dieser Beträgt bspw. bei der CIVAF 0.171 % (0.17 % + Berufsbildungsfonds 0.001 %).&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 25 Nov 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/mehrwertsteuersaetze-ab-dem-112024-74</link>
			<title>Mehrwertsteuersätze ab dem 1.1.2024</title>
			<description>&lt;p&gt;Gerne informieren wir Sie nachfolgend über die MWST-Änderungen und was Sie dabei beachten müssen. Bei Fragen steht Ihnen Ihr APROA Team gerne zur Verfügung.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Die neuen Mehrwertsteuersätze&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Mehrwertsteuersätze. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung und nicht das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung.&lt;/p&gt;

&lt;table border=&amp;quot;0&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;0&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; class=&amp;quot;table&amp;quot; style=&amp;quot;width:100%;&amp;quot;&gt;
	&lt;tbody&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td&gt;&amp;nbsp;&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;bisher&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;neu&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td&gt;Normalsatz&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;7.7 %&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;8.1 %&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td&gt;Reduzierter Satz&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;2.5 %&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;2.6 %&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td&gt;Sondersatz für Beherbergungsleistungen&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;3.7 %&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;3.8 %&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
	&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;

&lt;p&gt;Damit betreffen die Änderungen Ihre Rechnungsstellung und Buchhaltung bereits ab dem Jahr 2023. Leistungen vor dem 31. Dezember 2023 unterliegen den alten Sätzen, Leistungen ab 1. Januar 2024 den neuen Sätzen. Dies ist unabhängig davon, ob die Rechnung im Jahr 2023 oder im Jahr 2024 erstellt und datiert wird.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wenn auf der gleichen Rechnung Leistungen, welche im Jahr 2023 und auch im 2024 erbracht wurden, aufgeführt sind, müssen die Leistungsdaten oder -zeiträume und Beträge pro Kalenderjahr separat mit dem jeweiligen Steuersatz ausgewiesen werden. Jahresübergreifende periodische Leistungen müssen ebenfalls nach Kalenderjahr getrennt ausgewiesen werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Beachten Sie, dass jahresübergreifende Leistungen, die nicht korrekt ausgewiesen werden, mit den neuen höheren Steuersätzen abgerechnet werden müssen. Dies gilt auch für Teilrechnungen oder Vorauszahlungen im Jahr 2023 für Leistungen, die im Jahr 2024 erbracht werden. Prüfen Sie bereits ausgestellte Rechnungen für das Jahr 2024 und korrigieren Sie diese bei Bedarf.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Formulare für die Abrechnungen angepasst. Für die Abrechnung vom 3. Quartal kommt bereits das neue Formular zur Anwendung. Es ist daher notwendig, die neuen Steuersätze in Ihre Fakturierungs- und Buchhaltungssoftware zu integrieren, ohne die alten zu löschen. Schauen Sie dies frühzeitig mit ihrem Software-Anbieter an.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;To do...&lt;/h3&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Prüfen Sie Ihre Software. Sind die neuen Steuersätze noch nicht integriert, nehmen Sie baldmöglichst Kontakt mit Ihrem IT-Berater/Verkäufer auf.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Im Jahr 2023 erbrachte Leistungen können mit 7.7%, 2.5% oder 3.7% Mehrwertsteuer, Leistungen ab dem 1. Januar 2024 müssen mit 8.1%, 2.6% oder 3.8% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Rechnungsempfänger können nur die auf der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer geltend machen oder eine formell korrekte Rechnungskorrektur beim Rechnungssteller anfordern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Achten Sie darauf, korrekte Mehrwertsteuersätze auf Ihren Rechnungen anzugeben. Falsche Angaben führen zu Mehraufwand und Nachzahlungen. Ein sorgfältiges Beachten der neuen MWST-Bestimmungen kann somit Unannehmlichkeiten verhindern.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Ihr APROA Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 22 Sep 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/suchst-du-eine-lehrstelle-als-sprungbrett-71</link>
			<title>Suchst du eine Lehrstelle als Sprungbrett?</title>
			<description>&lt;p&gt;Für den Sommer 2024 suchen wir einen kaufmännischen Lehrling für unser Treuhandbüro in Visp. Mit der kaufmännischen Grundbildung legst du die ideale Basis für deine berufliche Zukunft.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Was ist Treuhand und wer ist APROA?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Treuhand ist eine von insgesamt 19 Branchen, in denen du eine kaufmännische Lehre absolvieren kannst. Du hast viel mit Zahlen zu tun! Wenn du deine KV-Lehre bei uns absolvierst, hilfst du Unternehmen und Privatpersonen bei ihren Finanzen. So machst du für Firmen die Buchhaltung, die Steuerklärung und die Lohnabrechnungen. Auch Firmengründungen, Erbschaften oder die Erstellung von Heiz- und Nebenkostenabrechnungen für die Mieter oder Eigentümer gehören zu den Aufgaben eines Treuhänders. Unser Rat ist stehts gefragt, wenn es um die Verwaltung von Geld geht. In unserem Beruf hast du oft Kundenkontakt! Dabei sind Vertrauen und Diskretion sehr wichtig.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die APROA AG ist eines der grössten Treuhandbüros im Oberwallis. Aktuell arbeiten 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Standorten Fiesch, Brig und Visp. Seit 50 Jahren bilden wir Lehrlinge aus - und das macht uns Spass!&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Die Lehre und dann?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Nach erfolgreichem Lehrabschluss stehen dir viele Türen offen. Zum Beispiel kannst du die Berufsmatura abschliessen und an einer Fachhochschule studieren. Mit ein paar Jahren Berufserfahrung kannst du zahlreiche Weiterbildungen absolvieren. Treuhand-Profis sind sehr gesucht.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Welche Fähigkeiten braucht es für diesen Beruf?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Du solltest gut rechnen können und gerne mit Zahlen arbeiten. Vernetztes Denken ist wichtig. Du musst sehr zuverlässig sein und eine sorgfältige Arbeitsweise haben. Ausserdem solltest du gute Umgangsformen und eine gewisse Kontaktfreudigkeit mitbringen. Und noch was: eine Krawatte brauchst du nicht zu tragen :-).&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Bist du interessiert...&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;... dann bewirb dich auf &lt;a href=&amp;quot;mailto:pascal.indermitte@aproa.ch&amp;quot;&gt;pascal.indermitte@aproa.ch&lt;/a&gt;. Gerne lernen wir dich an zwei Schnuppertagen besser kennen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 31 Aug 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/sozialversicherungen-2023-72</link>
			<title>Sozialversicherungen 2023</title>
			<description>&lt;p&gt;Eine Übersicht der aktuellen Sozialversicherungsbeiträge sowie -kennzahlen entnehmen Sie wie jedes Jahr im angehängten Dokument &amp;quot;Sozialversicherungen 2023&amp;quot;.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;1. Säule - AHV/IV/EO/ALV&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Im Bereich der 1. Säule gibt es bei den Beitragssätzen gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen. Jedoch werden die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2023 um 2.5% erhöht und der Solidaritätsbeitrag in der Arbeitslosenversicherung wird wegfallen.&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;AHV/IV/EO: 10.6 % (Arbeitnehmer 5.3%)&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;ALV: 2.2 % (Arbeitnehmer 1.1%)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Für Selbständigerwerbende gilt der Maximalsatz von 10 % neu ab dem Einkommen von CHF 58&amp;lsquo;800 (bisher CHF 57&amp;lsquo;400). Der Mindestbeitrag gilt neu bis ein Einkommen von CHF 9&amp;lsquo;800 (bisher CHF 9&amp;lsquo;600). Auch der Minimalbeitrag für Nichterwerbstätige ist auf 514 erhöht worden.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;2. Säule - Berufliche Vorsorge&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Bei der beruflichen Vorsorge steigt der Koordinationsabzug auf CHF 25&amp;lsquo;725. Auch die Eintrittschwelle wird gegenüber dem Vorjahr leicht auf CHF 22&amp;lsquo;050 erhöht .&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;3. Säule - Gebundene Vorsorge (freiwillig)&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Der maximale Steuerabzug für Einzahlungen in die Säule 3a von Personen, die bereits eine 2. Säule haben, steigt auf CHF 7&amp;lsquo;056. Der maximale Steuerabzug ohne 2. Säule steigt ebenfalls leicht auf 35&amp;#39;280, jedoch maximal 20 % vom Erwerbseinkommen (unverändert).&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Familienzulagekasse&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Aufgrund der am 27. November 2022 angenommenen Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) werden die monatlichen Familienzulagen im Kanton Wallis ab dem 1. Januar 2023 angehoben. Die Kinder-/Ausbildungszulagen betragen somit neu:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Kinderzulage CHF 305 (ab dem 3. Kind CHF 405)&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Ausbildungszulage CHF 445 (ab dem 3. Kind CHF 545)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Der Staatsrat hat in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2022 den Arbeitnehmeranteil auf 0,42 % festgesetzt. Überprüfen Sie den genauen Abzug bei Ihrer Familienausgleichskasse. Dieser Beträgt bspw. bei der CIVAF 0.421 % (0.42% + Berufsbildungsfonds 0.001%).&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 02 Dec 2022 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/steuererklaerung-2021-66</link>
			<title>Steuererklärung 2021</title>
			<description>&lt;p&gt;In diesen Tagen finden Sie Ihre Steuererklärung 2021 in der Post. Gerne unterstützen wir Sie dabei, diese fristgerecht auszufüllen und einzureichen. Ihre Steuererklärung nehmen wir gerne in unseren Büros in Visp, Brig und Fiesch entgegen. Sämtliche benötigten Unterlagen können Sie in der Checkliste unten entnehmen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass die Steuererklärung 2021 bereits am 31. März 2022 abgegeben werden muss. Gerne kümmern wir uns auch um die Fristverlängerung Ihrer Steuererklärung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sie können uns wie folgt erreichen:&lt;/p&gt;

&lt;table border=&amp;quot;0&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;0&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; class=&amp;quot;table&amp;quot; style=&amp;quot;width:100%;&amp;quot;&gt;
	&lt;tbody&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td&gt;Visp&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;
			&lt;p&gt;027 948 15 50&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td&gt;Brig&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;
			&lt;p&gt;027 922 70 80&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td&gt;Fiesch&lt;/td&gt;
			&lt;td&gt;
			&lt;p&gt;027 970 10 60&lt;/p&gt;
			&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
	&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;

&lt;p&gt;Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung 2020 im Kanton Wallis sind wie folgt festgelegt worden:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Unselbständig Erwerbende: 31. März 2022, bei Verlängerung bis 31. Juli 2022&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Selbständig Erwerbende: 31. März 2022, bei Verlängerung bis 31. Oktober 2022&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Juristische Personen: 30. Juni 2022, bei Verlängerung bis 31. Oktober 2022&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 18 Feb 2022 00:00:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="https://www.aproa.ch/data/Ressources/1582120674-origami_hirsch.png" length="1439732" type="image/png">
</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/sozialversicherungen-2022-70</link>
			<title>Sozialversicherungen 2022</title>
			<description>&lt;p&gt;Eine Übersicht der aktuellen Sozialversicherungsbeiträge sowie -kennzahlen entnehmen Sie wie jedes Jahr im angehängten Dokument &amp;quot;Sozialversicherungen 2022&amp;quot;.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;1. Säule - AHV/IV/EO/ALV&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Im Bereich der 1. Säule gibt es gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen. Die Beitragssätze bleiben gleich:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;AHV/IV/EO: 10.6 % (Arbeitnehmer 5.3%)&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;ALV: 2.2 % (Arbeitnehmer 1.1%)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;h3&gt;2. Säule - Berufliche Vorsorge&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Bei der beruflichen Vorsorge bleibt der Koordinationsabzug bei CHF 25&amp;lsquo;095. Auch die Eintrittschwelle von CHF 21&amp;lsquo;510 ändert gegenüber dem Vorjahr nicht.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;3. Säule - Gebundene Vorsorge (freiwillig)&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Der maximale Steuerabzug für Einzahlungen in die Säule 3a von Personen, die bereits eine 2. Säule haben, bleibt bei CHF 6&amp;lsquo;883. Der maximale Steuerabzug ohne 2. Säule liegt weiterhin bei 34&amp;#39;416, jedoch maximal 20 % vom Erwerbseinkommen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Erhöhung des Privatanteil Geschäftsauto&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Ab dem 1.1.2022 wird der pauschale Privatanteil für das Geschäftsauto von monatlich 0.8 auf 0.9 % erhöht. Dies bedeutet, dass ab dem 1.1.2022 auf den Anschaffungswert (exkl. MWST) eines Geschäftsfahrzeugs 10.8 % Privatanteil berechnet werden, anstelle von 9.6 % wie bis anhin. Auf Bundesebene entfällt dafür die Aufrechnung des Arbeitsweges als Einkommen in der Steuererklärung. Die Arbeitgeber stehen nicht mehr in der Pflicht, den Anteil der Aussendiensttätigkeit am Gesamtpensum im Lohnausweis zu bescheinigen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 02 Dec 2021 00:00:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="https://www.aproa.ch/data/Ressources/1576042326-NLDez2015_Sozialversicherung.jpg" length="304910" type="image/jpeg">
</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/mandatsleiterin-treuhand-69</link>
			<title>Mandatsleiter*in Treuhand</title>
			<description>&lt;h2&gt;Für unseren Standort Brig suchen wir eine/einen Mandatsleiter*in Treuhand&lt;/h2&gt;

&lt;h3&gt;Ihre Aufgaben&lt;/h3&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Verantwortung für den Standort Brig&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Aufbau des Standortes Brig mittels gezieltem Kundenausbau&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Professionelle und eigenverantwortliche Beratung der Kunden&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Sie führen komplexe Finanz- und Lohnbuchhaltungen, erstellen MWST-Abrechnungen, Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;h3&gt;Ihr Profil&lt;/h3&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Breite Berufserfahrung in der Treuhandbranche wird vorausgesetzt&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Dipl. Treuhandexperte, dipl. Steuerexperte, dipl. Wirtschaftsprüfer oder Fachausweis Treuhand, Finanz- und Rechnungswesen&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Regionales Beziehungsnetz im Oberwallis&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Gute Kommunikationsfähigkeit sowie Gespür im Umgang mit Menschen&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Hohe Selbständigkeit und Leistungsbereitsschaft&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Wir bieten Ihnen ein spannendes und dynamisches Umfeld, in dem Sie genügend Handlungsspielraum haben, um die gesetckten Ziele zu erreichen. Wenn Sie diese verantwortungsvolle und interessante Aufgabe übernehmen wollen, freuen wir uns uf Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Pascal Indermitte / +41 27 948 15 50&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;mailto:pascal.indermitte@aproa.ch&amp;quot;&gt;pascal.indermitte@aproa.ch&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 00:00:00 +0200</pubDate>
			<enclosure url="https://www.aproa.ch/data/Ressources/1633424260-Stelleninserat_Brig_website.jpg" length="935286" type="image/jpeg">
</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/sozialversicherungen-2021-65</link>
			<title>Sozialversicherungen 2021</title>
			<description>&lt;h3&gt;Eine Übersicht der aktuellen Sozialversicherungsbeiträge sowie -kennzahlen entnehmen Sie wie jedes Jahr im angehängten Dokument &amp;quot;Sozialversicherungen 2021&amp;quot;. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen kurz erläutert.&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Säule - AHV/IV/EO/ALV&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der AHV/IV/EO-Satz von bisher 10.55% auf 10.6% erhöht. Die Beiträge für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber steigen somit jeweils von 5.275% auf 5.3% an. Neu können Väter innerhalb von 6 Monaten ab Geburt 2 Wochen bezahlten Urlaub beziehen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Säule - Berufliche Vorsorge&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bei der beruflichen Vorsorge erhöht sich der Koordinationsabzug auf CHF 25&amp;lsquo;095 sowie die Eintrittschwelle auf CHF 21&amp;lsquo;510.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Säule - Gebundene Vorsorge (freiwillig)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der maximale Steuerabzug für Einzahlungen in die Säule 3a von Personen, die bereits eine 2. Säule haben, erhöht sich leicht auf CHF 6&amp;lsquo;883. Der maximale Steuerabzug ohne 2. Säule liegt neu bei 34&amp;#39;416, jedoch maximal 20 % vom Erwerbseinkommen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 16 Dec 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="https://www.aproa.ch/data/Ressources/1576042326-NLDez2015_Sozialversicherung.jpg" length="304910" type="image/jpeg">
</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/wir-suchen-mandatsleiter-in-treuhand-fuer-unseren-standort-in-brig-64</link>
			<title>Wir suchen: Mandatsleiter/in Treuhand für unseren Standort in Brig</title>
			<description>&lt;p&gt;Für den Aufbau des Standortes Brig suchen wir eine führungsstarke und frontorientierte Persönlichkeit mit ausgeprägtem unternehmerischen Flair als:&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Mandatsleiter/in Treuhand&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;APROA AG erbringt professionelle Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Steuerberatung an den Standorten Visp, Brig und Fiesch.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ihre Aufgaben&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Verantwortung für den Standort Brig&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Aufbau des Standortes Brig mittels gezieltem Kundenausbau&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Professionelle und eigenverantwortliche Beratung der Kunden&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Sie führen komplexe Finanz- und Lohnbuchhaltungen, erstellen MWST-Abrechnungen, Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ihr Profil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Breite Berufserfahrung in der Treuhandbranche wird vorausgesetzt&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Dipl. Treuhandexperte, dipl. Steuerexperte, dipl. Wirtschaftsprüfer oder Fachausweis Treuhand, Finanz- und Rechnungswesen&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Regionales Beziehungsnetz im Oberwallis&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Gute Kommunikationsfähigkeit sowie Gespür im Umgang mit Menschen&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Hohe Selbständigkeit und Leistungsbereitschaft&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Wir bieten Ihnen ein spannendes und dynamisches Umfeld, in dem Sie genügend Handlungsspielraum haben um die gesteckten Ziele zu erreichen. Wenn Sie diese verantwortungsvolle und interessante Aufgabe übernehmen wollen, freuen wir uns auf Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ihre Anpsrechperson&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Pascal Indermitte&lt;br /&gt;
+41 27 948 15 50&lt;br /&gt;
&lt;a href=&amp;quot;mailto:pascal.indermitte@aproa.ch?subject=Mandatsleiter%20Brig%3A&amp;quot;&gt;pascal.indermitte@aproa.ch&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 19 Nov 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="https://www.aproa.ch/data/Ressources/1605778881-01_Hauptbild_Web_Fiesch_DE.jpg" length="567138" type="image/jpeg">
</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/quellensteuer--neuerungen-ab-dem-1-januar-2021-62</link>
			<title>Quellensteuer - Neuerungen ab dem 1. Januar 2021</title>
			<description>&lt;p&gt;Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) noch nicht besitzen sowie Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Referenten, Sportler, Künstler etc. sind quellensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuern direkt vom Lohn abzuziehen und der Steuerbehörde abzuliefern.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Am 1. Januar 2021 wird das revidierte Quellensteuergesetz in Kraft treten. Folgende Ziele sollen mit der Revision erreicht werden:&lt;/h3&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Die Ungleichbehandlung von quellen- und ordentlich besteuerten Personen soll abgebaut werden;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;die Quellenbesteuerungsverfahren sollen vereinheitlicht werden;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;das System der Quellensteuer soll dem Stand der Technik angepasst werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;h3&gt;Nachfolgend sind die wesentlichsten Neuerungen aufgeführt.&lt;/h3&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Neu wird jede quellensteuerpflichtige Person in dessen Wohnsitzkanton, bei Künstlern, Sportlern und Referenten - in dem Kanton, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, abgerechnet;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;die Abrechnung erfolgt neu monatlich und elektronisch;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;die Berechnungsmethoden werden schweizweit vereinheitlicht;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Einzelne Tarifcodes werden wegfallen;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Nach wie vor wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgenommen, wenn das quellenbesteuerte Einkommen CHF 120&amp;#39;000 übersteigt. Auch alle übrigen quellensteuerpflichtigen Personen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen. Achtung: wer einmal ordentlich veranlagt wurde, wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Bei der nachträglich ordentlichen Veranlagung gilt neu das Stichtagsprinzip: die quellensteuerpflichtige Person wird für die gesamte Steuerperiode in demjenigen Kanton veranlagt, in welchem sie am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz hatte.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Arbeitgeber mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern müssen sich mit den Anpassungen auseinandersetzen und ihre Lohnsysteme bis Ende 2020 anpassen. Gerne beraten Sie unsere Experten im Bereich der Sozialversicherungen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 05 Nov 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="https://www.aproa.ch/data/Ressources/1402601890-news_rechnungslegunggstz_1_370_277_s.jpg" length="49947" type="image/jpeg">
</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/inhaberaktien-es-besteht-handlungsbedarf-61</link>
			<title>Inhaberaktien? Es besteht Handlungsbedarf</title>
			<description>&lt;p&gt;Inhaberaktien sind seit 1. November 2019 nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Falls Ihre Gesellschaft noch Inhaberaktien hat, müssen Sie handeln:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Grundsätzlich sind die Statuen anzupassen. Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt weisst jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien nicht vorgenommen worden ist.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen und deren Inhaberaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gerichtlich ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 1. November 2024 nichtig.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Aktionäre und Gesellschafter, welche die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht melden, und Verwaltungsräte und Geschäftsführer, die das Aktienbuch, das Anteilbuch oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nicht führen, werden gebüsst.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind verpflichtet, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/steuerreform-rueckwirkend-in-kraft-59</link>
			<title>Steuerreform rückwirkend in Kraft</title>
			<description>&lt;p&gt;Mit der Mediemitteilng vom 7. September 2020 teilt der Staatsrat mit, dass die Änderungen des kantonalen Steuergesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt werden. Nach der Annahme des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) durch das Schweizer Volk am 19. Mai 2020, hat der Grosse Rat die Änderungen des Walliser Steuergesetzes im März 2020 angenommen. Da das daraufhin angekündigte Referendum nicht zustande kam, hat nun der Staatsrat die Änderungen rückwirkend in Kraft gesetzt.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Was bedeutet dies für Ihr Unternehmen?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Gemäss der Medienmitteilung werden diese Anpassungen die Steuerbelastung für ca. 18&amp;#39;000 Walliser Unternehmen reduzieren. Die Steuersätze der juristischen Personen werden gesenkt, die kantonale Grundstücksteuer für die der Produktion dienenden Maschinen wird abgeschafft und erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben werden gewährt.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Kurz zusammengefasst ergeben sich folgende Änderungen:&lt;/h3&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;der Gewinnsteuersatz der ersten Stufe, d.h. für Gewinne bis CHF 250&amp;lsquo;000 (bisher CHF 150&amp;lsquo;000) sinkt von 12.66 % auf 11.89 % (auf dem Gewinn vor Steuern);&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;der Gewinnsteuersatz der zweiten Stufe, d.h. für Gewinne ab CHF 250&amp;lsquo;000 sinkt von 21.57 % auf 16.98 %;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;die Besteuerung der industriellen Katasterwerte auf Kantonsebene wird abgeschafft.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;die Besteuerung von 60 % der Dividenden aus privaten Beteiligungen bleibt. Der Bund wird diese Dividenden neu zu 70 % besteuern (bisher ebenfalls 60 %).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Diese Änderungen werden im Wallis in einem Zeitrahmen von 3 Jahren stufenweise eingeführt.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 07 Sep 2020 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/neu-im-team-chris-viotti-60</link>
			<title>Neu im Team: Chris Viotti</title>
			<description>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wir bilden aus!&lt;/strong&gt; Seit August gehört &lt;a href=&amp;quot;?id=62&amp;quot;&gt;Chris Viotti&lt;/a&gt; in unser Team. Er absolviert bei uns im Büro Visp die Lehre zum Kaufmann EFZ. Wir heissen ihn herzlich willkommen und wünschen ihm einen guten Start bei der APROA AG.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Eine Lehre zum Kaufmann/-frau Treuhand ist spannend und vielseitig. Bei APROA AG erwartet dich eine abwechslungsreiche und praxisnahe Ausbildung in einem spannenden beruflichen Umfeld. Neben dem Fachwissen fördern wir auch Teamgeist, deine Kommunikationsfähigkeit und die Übernahme von Verantwortung.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 03 Aug 2020 00:00:00 +0200</pubDate>
			<enclosure url="https://www.aproa.ch/data/Ressources/1599547943-2020_Viotti_Chris_2.jpg" length="491108" type="image/jpeg">
</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/covid-19-ueberbrueckungsredit--was-darf-man,-was-nicht-58</link>
			<title>COVID-19-Überbrückungsredit - Was darf man, was nicht...</title>
			<description>&lt;p&gt;Der Bundesrat stellte den Unternehmen in der Schweiz aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus Liquiditätshilfen im Umfang von insgesamt 40 Milliarden Franken zur Verfügung. Dieses Geld ist vorläufig zinslos und muss innert 5 Jahren (Härtefälle 7 Jahre) zurückbezahlt werden. Der Zweck der Überbrückung ist ausschliesslich, die laufenden Kosten zu decken. Ausgeschlossen sind u.a. die Auszahlung von Dividenden, die Rückerstattung von Kapitaleinlagen oder neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind. Betreffend der Rückzahlung sagt der Bund: &amp;quot;Die Unternehmen sollen die Kredite während der Laufzeit regelmässig amortisieren.&amp;quot; Eine genaue Vorgabe ist nicht gegeben und sollte mit der Kreditgebenden Bank besprochen werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wer somit einen COVID-19-Überbrückungskredit beansprucht hat, muss sich an die nachfolgenden Anweisungen halten. Im Grundsatz darf dieses Geld nicht zweckentfremdet werden. Im entsprechenden Gesetz ist folgendes aufgeführt:&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Während der Dauer der Solidarbürgschaft &lt;strong&gt;ausgeschlossen &lt;/strong&gt;sind:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;&amp;nbsp;das Zurückführen von Gruppendarlehen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Weiter gibt es die nachfolgenden Erläuterungen in der Notverordnung:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;In Bezug auf bestehende Bankkredite soll insbesondere vermieden werden, dass mit den nach dieser Verordnung gewährten Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen für bestehende Bankkredite geleistet werden.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Ordentliche, vertragskonforme Amortisationen und Zinszahlungen für bestehende Bankkredite sind zulässig; in diesem eingeschränkten Rahmen gelten Bankkredite nicht als Privatdarlehen. Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank oder der PostFinance AG, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Die Bestimmungen dienen gesamthaft dazu, eine Zweckentfremdung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Kredite zu verhindern. Insbesondere sollen keine Mittel abfliessen oder Sicherheiten für bestehende oder neue Finanzverbindlichkeiten gewährt werden, wenn damit nicht zwingende Bedürfnisse zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs gedeckt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Sollten Sie Fragen zu den aufgeführten Punkten haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 10 Jul 2020 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/aproa-ag--vorkehrungen-aufgrund-covid-19--corona-virus-57</link>
			<title>APROA AG - Vorkehrungen aufgrund COVID-19 / Corona Virus</title>
			<description>&lt;p&gt;Geschätzte Kundinnen und Kunden&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch wir bei APROA sind aufgrund der Entwicklung von COVID-19 / Corona besorgt und verschärfen deshalb unsere Vorkehrungen ab dem &lt;strong&gt;17. März 2020&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Unsere wichtigste Priorität ist, die Gesundheit unserer Kunden und Mitarbeiter zu schützen und so unseren Teil zur Eindämmung der Verbreitung beizutragen. Gleichzeitig wollen und werden wir aber auch weiterhin und jederzeit für Sie da sein und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wir befolgen die Empfehlungen des BAGs zum Thema &amp;laquo;Social Distancing&amp;raquo; und haben uns dazu entschieden, &lt;strong&gt;ab sofort auf Präsenz-Termine (beim Kunden oder in unseren Räumlichkeiten) falls nicht zwingend notwendig zu verzichten. &lt;/strong&gt;Falls möglich und sinnvoll werden wir auch Termine als Remote-Meetings (z.B. Facetime / Skype / Teamviewer) durchführen oder gemeinsam andere Möglichkeiten finden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Um sicherzustellen, dass wir Ihnen unsere Dienstleistungen auch weiterhin reibungslos zur Verfügung stellen können, wird zudem ein Teil unserer Mitarbeitenden ab sofort aus dem HomeOffice arbeiten. Damit wird sichergestellt, dass wir unverändert und über die gewohnten Kanäle per Telefon und E-Mail für Sie erreichbar sind.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wir danken Ihnen für das Verständnis und sind überzeugt, mit diesem Schritt gemeinsam die besondere Lage zu meistern.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 17 Mar 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/kurzarbeit-infolge-coronavirus-56</link>
			<title>Kurzarbeit infolge Coronavirus</title>
			<description>&lt;p&gt;Unternehmen welche einen Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus belegen können und die bestehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, haben die Möglichkeit, Kurzarbeit anzumelden. Jedoch reicht der generelle Hinweis auf den Coronavirus nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeit zu begründen. Der Arbeitgeber muss glaubhaft darlegen können, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Definition von Kurzarbeit&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Durch die Kurzarbeit wird ein anrechenbarer Arbeitsausfall angemessen entschädigt. Damit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Der Bundesrat hat Erleichterungen für die Anmeldung für Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus beschlossen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Empfehlung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wir bitten und empfehlen Ihnen, Ihre Situation zu analysieren und allenfalls Kurzarbeit anzumelden. Hierfür muss das Formular &amp;laquo;Voranmeldung von Kurzarbeit&amp;raquo; eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Organigramm der Gesellschaft (bei Betriebsabteilungen mit Personalbeständen in den einzelnen Organisationseinheiten)&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Kopie Handelsregisterauszug&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Pflichten des Arbeitgebers&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Zahlung von mindestens 80 % des Erwerbsausfalls an die durch Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Übernahme der Kurzarbeitsentschädigung für die monatlich eintägige Karenzzeit (die Karenzzeit geht unter keinen Umständen zulasten der Arbeitnehmer)&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Zahlung der gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge wie bei normaler Arbeitszeit&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Lieferung aller notwendigen Informationen für die Berechnung der Entschädigung an die Arbeitslosenkasse&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Der Arbeitgeber muss zwingend über eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle verfügen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Unter diesem Link findet ihr weitere Informationen und Formulare zur Kurzarbeit: &lt;a href=&amp;quot;https://www.vs.ch/de/web/sict/kae-coronavirus&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;https://www.vs.ch/de/web/sict/kae-coronavirus&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Gerne unterstützen wir Sei dabei und können allenfalls die Anmeldung für Sie einreichen. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren und unsere Hilfe zu beanspruchen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Sun, 15 Mar 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/steuererklaerung-2019-25</link>
			<title>Steuererklärung 2019</title>
			<description>&lt;p&gt;In diesen Tagen finden Sie Ihre Steuererklärung 2019 in der Post. Gerne unterstützen wir Sie dabei, diese fristgerecht auszufüllen und einzureichen. Ihre Steuererklärung nehmen wir gerne in unseren Büros in Visp, Brig und Fiesch entgegen. Sämtliche benötigten Unterlagen können Sie in der &lt;a href=&amp;quot;?action=get_file&amp;amp;id=3&amp;amp;resource_link_id=339&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;Checkliste &lt;/a&gt;unten entnehmen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass die Steuererklärung 2019 bereits am 31. März 2020 abgegeben werden muss. Gerne kümmern wir uns auch um die Fristverlängerung Ihrer Steuererklärung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Visp, Tel. 027 948 15 50&lt;br /&gt;
Brig, Tel. 027 922 70 80&lt;br /&gt;
Fiesch, Tel. 027 970 10 60&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Fristen&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung 2019 im Kanton Wallis sind wie folgt festgelegt worden:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Unselbständig Erwerbende 31. März 2020, bei Verlängerung bis 31. Juli 2020&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Selbständig Erwerbende 31. März 2020, bei Verlängerung bis 31. Oktober 2020&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Juristische Personen 30. Juni 2020, bei Verlängerung bis 31. Oktober 2020&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 05 Feb 2020 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/sozialversicherungen-2020-54</link>
			<title>Sozialversicherungen 2020</title>
			<description>&lt;h2&gt;1. Säule - AHV/IV/EO/ALV&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Die AHV-Beiträge steigen um 0.3 %, finanziert zur Hälfte durch die Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber. Dies soll der AHV ab dem Jahr 2020 zusätzlich rund CHF 2 Milliarden einbringen. Dieser Erhöhung hat das Schweizer Volk am 19.05.2019 bei der STAF Vorlage (Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung) zugestimmt.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;2. Säule - Berufliche Vorsorge&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Bei der beruflichen Vorsorge bleibt der Koordinationsabzug bei CHF 24&amp;lsquo;885 sowie die Eintrittschwelle bei CHF 21&amp;lsquo;330.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;3. Säule - Gebundene Vorsorge (freiwillig)&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Der maximale Steuerabzug für Einzahlungen in die Säule 3a von Personen, die bereits eine 2. Säule haben, bleibt bei CHF 6&amp;lsquo;826. Der maximale Steuerabzug ohne 2. Säule ist ebenfalls unverändert bei 34&amp;#39;128, jedoch maximal 20 % vom Erwerbseinkommen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 11 Dec 2019 00:00:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="https://www.aproa.ch/data/Ressources/1576042326-NLDez2015_Sozialversicherung.jpg" length="304910" type="image/jpeg">
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/lehrstelle-2020--gestalte-deine-zukunft-50</link>
			<title>Lehrstelle 2020 - Gestalte deine Zukunft!</title>
			<description>&lt;p&gt;Ab August 2020 bieten wir am Standort eine kaufmännische Lehrstelle an. Bewirb dich bei &lt;a href=&amp;quot;mailto:andrea.kormann@aproa.ch?subject=APROA%20-%20Lehrstelle%202020&amp;quot;&gt;andrea.kormann@aproa.ch&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;img alt=&amp;quot;&amp;quot; src=&amp;quot;data/Ressources/1569992737-2019_Lehrstelle_Visp.jpg&amp;quot; style=&amp;quot;width: 500px; height: 676px;&amp;quot; /&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 02 Oct 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/steuerreform-und-ahv-finanzierung-staf-–-auswirkung-auf-walliser-kmu-48</link>
			<title>Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) – Auswirkung auf Walliser KMU</title>
			<description>&lt;p&gt;Am 19. Mai 2019 stimmt das Schweizer Volk über das &lt;em&gt;Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung&lt;/em&gt;, kurz &lt;u&gt;STAF&lt;/u&gt; ab. Was bedeutet dies konkret für Ihr Unternehmen?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Diese Steuerreform ist notwendig, da der internationale Druck auf die Schweiz immer grösser wurde. So müssen u.a. die Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen abgeschafft werden. Damit die Schweiz weiterhin wettbewerbsfähig bleibt, sind diverse Anpassungen vorgesehen. An seiner Medienmitteilung vom 04. April 2019 hat unser Staatsrat betont, dass der Kanton Wallis nach der Umsetzung der Reform bei der Besteuerung von KMU eine Spitzenposition einnehmen will.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der Entwurf des Staatsrates sieht folgende Massnahmen vor:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;der Gewinnsteuersatz der ersten Stufe, d.h. für Gewinne bis CHF 250&amp;lsquo;000 (bisher CHF 150&amp;lsquo;000) sinkt von 12.66 % auf 11.89 % (auf dem Gewinn vor Steuern);&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;der Gewinnsteuersatz der zweiten Stufe, d.h. für Gewinne ab CHF 250&amp;lsquo;000 sinkt von 21.56 % auf 16.98 %;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;die Besteuerung der industriellen Katasterwerte auf Kantonsebene wird abgeschafft.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;die Besteuerung von 60 % der Dividenden aus privaten Beteiligungen bleibt. Der Bund wird diese Dividenden neu zu 70 % besteuern (bisher ebenfalls 60 %).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Diese Reform soll im Wallis in einem Zeitrahmen von 3 Jahren ab Inkrafttreten der STAF Vorlage stufenweise eingeführt werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Zugleich werden die AHV-Beiträge schweizweit einheitlich um 0.3 % steigen, finanziert zur Hälfte durch die Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber. Dies soll der AHV ab dem Jahr 2020 zusätzlich rund CHF 2 Milliarden einbringen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Quelle: Medienmitteilung vom 04.04.2019, Präsidium des Staatsrates sowie https://www.efd.admin.ch&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 09 Apr 2019 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/sozialversicherungen-2019-47</link>
			<title>Sozialversicherungen 2019</title>
			<description>&lt;p&gt;Nachfolgend finden Sie die Beitragssätze für das Jahr 2019.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Säule - AHV/IV/EO/ALV&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Beitragssätze der 1. Säule haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Überprüfen Sie jedoch die Beitragssätze Ihrer Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Säule - Berufliche Vorsorge&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bei der beruflichen Vorsorge wurde der Koordinationsabzug von CHF 24&amp;lsquo;675 auf neu CHF 24&amp;lsquo;885 erhöht. Die Eintrittschwelle steigt von CHF 21&amp;lsquo;150 auf neu CHF 21&amp;lsquo;330.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Säule - Gebundene Vorsorge (freiwillig)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der maximale Steuerabzug für Einzahlungen in die Säule 3a von Personen, die bereits eine 2. Säule haben, wurde von CHF 6&amp;lsquo;768 auf CHF 6&amp;lsquo;826 angepasst. Der maximale Steuerabzug ohne 2. Säule wurde von CHF 33&amp;#39;840 auf CHF 34&amp;#39;128, jedoch maximal 20 % vom Erwerbseinkommen erhöht.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 25 Jan 2019 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/aproa-ag--neu-auch-an-der-furkastrasse-in-brig-46</link>
			<title>APROA AG - NEU auch an der Furkastrasse in Brig</title>
			<description>&lt;p&gt;Am 3. September 2018 eröffnen wir unsere Filiale an der Furkastrasse 26 in Brig. Die Kundennähe und lokale Präsenz ist uns sehr wichtig. Mit Anja Lambrigger aus Brig-Glis konnten wir eine sehr engagierte und gut vernetzte Persönlichkeit, als Standortleiterin gewinnen. Mit 25 Jahren Treuhanderfahrung kann Anja flexibel auf Ihre Bedürfnisse eingehen und massgeschneiderte Lösungen erarbeiten. Vereinbaren Sie einen Termin per E-Mail auf &lt;a href=&amp;quot;mailto:brig@aproa.ch&amp;quot;&gt;brig@aproa.ch&lt;/a&gt; oder per Telefon: 027 922 70 80.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;APROA ist Ihr Oberwalliser Treuhand Partner an den Standorten Visp, Brig und Fiesch. Unsere Dienstleistungen: Wirtschaftsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechnungswesen sowie Beratung von öffentlichen Verwaltungen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 03 Sep 2018 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/gipfelstuermer-gesucht-45</link>
			<title>Gipfelstürmer gesucht...</title>
			<description>&lt;p&gt;Im Auftrag der Moosalp Tourismus AG, zukünftige Tourismusorganisation der Region Moosalp, suchen wir eine/n Geschäftsleiter (w/m) wie folgt:&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;img alt=&amp;quot;&amp;quot; src=&amp;quot;data/Ressources/1515741007-stellenausschreibung-ceo.jpg&amp;quot; style=&amp;quot;width: 800px; height: 1079px;&amp;quot; /&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 12 Jan 2018 00:00:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="https://www.aproa.ch/data/Ressources/1515740970-stellenausschreibung-ceo_klein.jpg" length="72845" type="image/jpeg">
</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/teilrevision-des-mehrwertsteuergesetzes--44</link>
			<title>Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes </title>
			<description>&lt;p&gt;Unabhängig zu den MWST-Satzänderungen tritt ab dem 1.1.2018 zeitgleich die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Von der Teilrevision sind u.a. folgende Themen betroffen:&lt;/p&gt;

&lt;p style=&amp;quot;margin-left:14.2pt;&amp;quot;&gt;&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; Für &lt;strong&gt;Sammlerstücke &lt;/strong&gt;wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen wird die Margenbesteuerung wieder eingeführt;&lt;/p&gt;

&lt;p style=&amp;quot;margin-left:14.2pt;&amp;quot;&gt;&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; Der &lt;strong&gt;fiktive Vorsteuerabzug&lt;/strong&gt; ist auf alle (auch neuen) beweglichen Gegenstände wie Betriebsmittel oder Waren anwendbar, auch solche, die nicht für den Wiederverkauf gedacht sind;&lt;/p&gt;

&lt;p style=&amp;quot;margin-left:14.2pt;&amp;quot;&gt;&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; Die &lt;strong&gt;Leistungen für Stiftungen und Vereine&lt;/strong&gt; sind zu Preisen wie für Dritte abzurechnen;&lt;/p&gt;

&lt;p style=&amp;quot;margin-left:14.2pt;&amp;quot;&gt;&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; Die &lt;strong&gt;Zulässigkeitsregel von Saldosteuersätzen&lt;/strong&gt; bei Tochtergesellschaften wird auf Schwester- und Kornzerngesellschaften ausgeweitet;&lt;/p&gt;

&lt;p style=&amp;quot;margin-left:14.2pt;&amp;quot;&gt;&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; Für &lt;strong&gt;die Option&lt;/strong&gt; (freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen) genügt neu die korrekte Deklaration in der MWST-Abrechnung;&lt;/p&gt;

&lt;p style=&amp;quot;margin-left:14.2pt;&amp;quot;&gt;&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; Für &lt;strong&gt;elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher&lt;/strong&gt; gilt neu auch der reduzierte MWST-Satz von 2.5%;&lt;/p&gt;

&lt;p style=&amp;quot;margin-left:14.2pt;&amp;quot;&gt;&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; Für in- sowie ausländische Unternehmen gilt der &lt;strong&gt;weltweite Umsatz&lt;/strong&gt;&amp;nbsp; (bisher nur schweizerische) zur Prüfung der schweizerischen MWST-Pflicht;&lt;/p&gt;

&lt;p style=&amp;quot;margin-left:14.2pt;&amp;quot;&gt;&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; Sehr viele &lt;strong&gt;Leistungen zwischen den Gemeinden und ihren Institutionen&lt;/strong&gt; sind neu von der MWST ausgenommene Umsätze.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die neue Steuerpflichtregelung für den ausländischen Kleinversandhandel wird erst auf den 1.1.2019 eingeführt. Somit können nicht mehrwertsteuerpflichtige schweizerische Unternehmen und Privatkunden ihr Kleinmaterial (Warenwert bis CHF 65) aus dem Ausland während dem gesamten Jahr 2018 noch mehrwertsteuerfrei beziehen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Unser Tipp für Mehrwertsteuerpflichtige, die mit der effektiven Methode abrechnen: Haben Sie in den Jahren 2014 bis und mit 2017 bewegliche Gegenstände (ausgenommen Sammlerstücke) ohne Vorsteuerausweis eingekauft, besteht die Möglichkeit auf diesen beweglichen Gegenständen im Sinne einer Einlageentsteuerung per 1.1.2018 teilweise einen fiktiven Vorsteuerabzug geltend zu machen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 13 Dec 2017 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/sozialversicherungen-2018-43</link>
			<title>Sozialversicherungen 2018</title>
			<description>&lt;p&gt;Nachfolgend finden Sie die Beitragssätze für das Jahr 2018. Diese haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Überprüfen Sie jedoch die Beitragssätze Ihrer Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherung.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 01 Dec 2017 00:00:00 +0100</pubDate>
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</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/aenderung-der-mehrwertsteuersaetze-ab-dem-1-januar-2018-42</link>
			<title>Änderung der Mehrwertsteuersätze ab dem 1. Januar 2018</title>
			<description>&lt;p&gt;Das Abstimmungsergebnis der der Volksabstimmung vom 24. September 2017 bringt eine Änderung der Mehrwertsteuersätze ab dem 1. Januar 2018 mit sich. Da die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine MWST-Erhöhung knapp abgelehnt wurde, gelten ab dem 1. Januar 2018 folgende Mehrwertsteuersätze:&lt;/p&gt;

&lt;table border=&amp;quot;0&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;0&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; class=&amp;quot;table&amp;quot; style=&amp;quot;width: 100%;&amp;quot;&gt;
	&lt;thead&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;th scope=&amp;quot;col&amp;quot; style=&amp;quot;background-color: rgb(187, 187, 187);&amp;quot;&gt;&amp;nbsp;&lt;/th&gt;
			&lt;th scope=&amp;quot;col&amp;quot; style=&amp;quot;text-align: right; background-color: rgb(187, 187, 187);&amp;quot;&gt;bisher&lt;/th&gt;
			&lt;th scope=&amp;quot;col&amp;quot; style=&amp;quot;text-align: right; background-color: rgb(187, 187, 187);&amp;quot;&gt;neu&lt;/th&gt;
		&lt;/tr&gt;
	&lt;/thead&gt;
	&lt;tbody&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td&gt;Normalsatz&lt;/td&gt;
			&lt;td style=&amp;quot;text-align: right;&amp;quot;&gt;8 %&lt;/td&gt;
			&lt;td style=&amp;quot;text-align: right;&amp;quot;&gt;7.7 %&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td&gt;Reduzierter Steuersatz&lt;/td&gt;
			&lt;td style=&amp;quot;text-align: right;&amp;quot;&gt;2.5 %&lt;/td&gt;
			&lt;td style=&amp;quot;text-align: right;&amp;quot;&gt;2.5 %&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
		&lt;tr&gt;
			&lt;td&gt;Sondersatz für Beherbergungsleistungen&lt;/td&gt;
			&lt;td style=&amp;quot;text-align: right;&amp;quot;&gt;3.8 %&lt;/td&gt;
			&lt;td style=&amp;quot;text-align: right;&amp;quot;&gt;3.7 %&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;
	&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;

&lt;p&gt;Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Werden die bisherigen höheren Steuersätze ausgewiesen, sind diese gegenüber der ESTV abzurechnen, auch wenn die Leistungserbringung nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt. Die Umsatzsteuer ist auch dann geschuldet, wenn sie zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen wird.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Es ist deshalb unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen oder Rechnungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Dies gilt bereits für Teilrechnungen oder Vorauszahlungen 2017 für Leistungen 2018.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Werden auf derselben Rechnung Leistungen fakturiert, die sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, muss der Zeitraum der Leistungserbringung und der darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Dann sind auf dieser Rechnung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze auszuweisen. Wird diese Trennung nicht gemacht, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Unsere Empfehlungen:&lt;/h3&gt;

&lt;h4&gt;Für den Rechnungssteller&lt;/h4&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Im 2017 erbrachte Leistungen sind mit dem bisherigen, also 8 % und im 2018 zu erbringende Leistungen mit dem neuen Mehrwertsteuersatz von 7.7 % in Rechnung zu stellen.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Bei jahresübergreifenden nicht oder nur schwer trennbaren Leistungen wie Abonnemente etc. gibt es unterschiedliche Bestimmungen, welcher Mehrwertsteuersatz in welchen Fällen anzuwenden ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;h4&gt;Für den Rechnungsempfänger&lt;/h4&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Sie können immer nur die auf der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer geltend machen oder eine formell korrekte Rechnungskorrektur beim Rechnungssteller anfordern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Falls Sie die neuen MWST-Sätze in Ihren Finanz- und Verwaltungsprogrammen noch nicht integriert haben und Sie ihr IT-Berater/Verkäufer noch nicht kontaktiert hat, empfehlen wir Ihnen, baldmöglichst Kontakt zu ihm aufzunehmen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ein erster Tipp an dieser Stelle: Wenn Sie Geschäftslokalitäten vermieten und in den Mietverträgen die MWST mit dem Betrag und/oder dem MWST-Satz 8% ausgewiesen haben, müssen Sie die Mietverträge anpassen, andernfalls sind dem Bund weiterhin 8 % geschuldet.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 26 Sep 2017 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/fachausweis-erfolgreich-bestanden-41</link>
			<title>Fachausweis erfolgreich bestanden</title>
			<description>&lt;p&gt;Kristina Abgottspon hat die dreijährige berufsbegleitende Ausbildung zur Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis mit Auszeichnung abgeschlossen. Zu dieser ausserordentlichen Leistung gratulieren wir herzlich. Frau Abgottspon betreut Mandate in den Bereichen Buchführung, Abschlussberatung, Steuerdeklaration und Saläradministration.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Sat, 10 Jun 2017 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/sozialversicherungen-2017-40</link>
			<title>Sozialversicherungen 2017</title>
			<description>&lt;p&gt;Nachfolgend finden Sie die Beitragssätze für das Jahr 2017. Diese haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 02 Jan 2017 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/meldeverfahren-bei-der-verrechnungssteuer-36</link>
			<title>Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer</title>
			<description>&lt;h2&gt;Keine Verrechnungssteuerzahlungen und keine Verzugszinsen mehr bei zu spät eingereichtem Meldeverfahren für Dividenden im Konzernverhältnis&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes liegt ein Konzernverhältnis vor, wenn eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen unmittelbar zu mindestens 20&amp;nbsp;% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Parlament hat am 30. September 2016 eine Gesetzesänderung verabschiedet, welche die Praxis bei nicht fristgerecht eingereichten Meldeverfahren bei konzerninternen Dividenden wirtschaftsfreundlicher ausgestaltet.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Neue gesetzliche Regelung&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Gemäss den neuen Bestimmungen verwirkt eine verspätet eingereichte Meldung einer verrechnungssteuerpflichtigen Leistung nicht mehr das Recht auf Durchführung eines Meldeverfahrens. Die Pflicht zur Zahlung der Verrechnungssteuer auf die zu spät gemeldete Dividende und von Verzugszinsen entfällt damit.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Verzugszinsen können zurückgefordert werden&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Die neue gesetzliche Regelung sieht auch vor, dass entsprechende, seit 2011 verfügte und/oder bezahlte Verzugszinsen zurückerstattet werden. Mit den geänderten gesetzlichen Grundlagen wird die Verletzung der Einhaltung der gesetzlichen Meldefrist neu und ebenfalls rückwirkend bis 2011, mit einer Busse bis CHF 5&amp;#39;000 geahndet.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Referendumsfrist läuft am 19. Januar 2017 ab. Der Bundesrat wird anschliessend die neuen Bestimmungen in Kraft setzen, was frühestens im Februar 2017 erfolgen wird.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Was gilt es zu beachten?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Unternehmen, die seit dem 1. Januar 2011 infolge Verweigerung des Meldeverfahrens Verzugszinsen auf Dividendenausschüttungen entrichten mussten, können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen ein Gesuch zur Rückerstattung einreichen. Die Rückzahlung erfolgt nicht von Amtes wegen. Der Rückerstattungsanspruch erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat signalisiert, dass sie ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Rückzahlung der Verzugszinsen anbieten will.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Spezialisten&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Wed, 05 Oct 2016 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/revidiertes-firmenrecht-34</link>
			<title>Revidiertes Firmenrecht</title>
			<description>&lt;h2&gt;Die neuen Gesetzesbestimmungen zur Bildung des Firmennamens wurden per 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Die neuen Bestimmungen erleichtern die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften und sorgen dafür, dass bei der Firmenbildung künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften gelten.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Kontinuität des Firmennamens&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Die Änderung des OR, die der Bundesrat heute in Kraft gesetzt hat, bewirkt, dass der einmal gewählte Firmenname auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Insbesondere sind bei Personengesellschaften Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich und die Umwandlung in eine andere Rechtsform tangiert den Firmennamen idealerweise nur noch beim Rechtsformzusatz. Dadurch bleibt der erarbeitete und gepflegte Wert eines Firmennamens erhalten. Zudem ist künftig aus dem Firmennamen die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Gleiche Vorschriften bei der Firmenbildung&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Ferner gelten bei der Firmenbildung künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften. Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmennamen aus einem frei zu bildenden Kern, der mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird. Die Rechtsformangabe kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Der Bundesrat legt die zulässigen Abkürzungen der Rechtsformen fest. Daher erforderte die Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen auch eine Ergänzung der Handelsregisterverordnung (HRegV), die ebenfalls auf den 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Schliesslich wird mit der OR-Änderung die Ausschliesslichkeit des Firmennamens vereinheitlicht. Die Ausschliesslichkeit des Firmennamens wird neu für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis von vielen Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Thu, 30 Jun 2016 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
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			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/ahv-praxisaenderung-bei-selbstaendigerwerbenden-35</link>
			<title>AHV Praxisänderung bei Selbständigerwerbenden</title>
			<description>&lt;h2&gt;BVG Einkäufe von Selbständigerwerbenden sind ab sofort nicht mehr in jedem Fall zu 50 % für die Bemessung der AHV Beiträge abzugsfähig.&lt;/h2&gt;

&lt;h3&gt;AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Aufgrund eines neuen Bundesgerichtsurteils hat die AHV eine Praxisänderung vorgenommen: Ab sofort sind BVG-Einkäufe von Selbständigerwerbenden nicht mehr in jedem Fall zu 50 % für die Bemessung der AHV-Beiträge abzugsfähig. Der Abzug ist neu auf die Hälfte des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit beschränkt. Diese neue Praxis wird von den Ausgleichskassen seit Mai 2016 auf alle noch offenen AHV Veranlagungen angewendet.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;AHV-Zinssatz auf investiertem Eigenkapital&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Der vom Einkommen abziehbare Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2015 0.5 % (2014: 1.0 %).&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Pflicht zur Meldung von neuen Mitarbeitenden bei der AHV abgeschafft&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Bisher hatten Arbeitgeber alle neuen Mitarbeitenden innert 30 Tagen der Ausgleichskasse zu melden. Aufgrund einer Motion zur administrativen Entlastung von Unternehmen hat der Bundesrat beschlossen, diese Pflicht per 1. Juni 2016 abzuschaffen. Die neu eingetretenen Mitarbeitenden sind erst anlässlich der Lohnmeldung zu Beginn des Folgejahres zu melden. Ebenfalls aufgehoben wurde der bisher zuhanden der Versicherten ausgestellte Versicherungsnachweis, womit die Ausgleichskasse den Anschluss des neuen Mitarbeitenden bestätigt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ab 1. Juni 2016 müssen lediglich neue Mitarbeitende gemeldet werden, welche noch keine AHV-Versichertennummer haben. Die Ausgleichskasse erstellt aufgrund dieser Meldung eine neue AHV-Nummer und teilt diese dem Mitarbeitenden zu.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Sun, 26 Jun 2016 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/verrechnungssteuer-27</link>
			<title>Verrechnungssteuer</title>
			<description>&lt;h3&gt;Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann neu elektronisch beantragt werden.&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;In der Schweiz ansässige juristische Personen können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Formular 25 ab sofort elektronisch beantragen. Das minimiert den Aufwand und bedeutet einen weiteren Schritt in Richtung E-Government.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Um die Verrechnungssteuer rückfordern zu können, füllen Unternehmen ein Antragformular aus und senden es an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Neu lassen sich dieser Antrag und die dazu notwendigen Unterlagen auch online einreichen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss anschliessend ein Unterschriftenblatt in Papierform zugestellt werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Steuerpartner können ihre Daten zudem online einsehen und bearbeiten. Unternehmen erhalten damit die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden oder Treuhänder zu bevollmächtigen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Jährlich treffen rund 150&amp;lsquo;000 Rückerstattungsanträge von inländischen juristischen Personen bei der ESTV ein. Die Onlineformulare sind ein weiterer Schritt in Richtung eines vereinfachten elektronischen Kontakts mit den Steuerpartnern. Bereits seit letztem Jahr steht den Unternehmen die Mehrwertsteuer-Online-Abrechnung zur Verfügung. Sie erlaubt Unternehmen, die Mehrwertsteuer selbständig online zu deklarieren.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Tue, 02 Feb 2016 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/lohnausweis-2016-23</link>
			<title>Lohnausweis 2016</title>
			<description>&lt;p&gt;Auf den 1.1.2016 tritt die neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises in Kraft. Betroffen davon sind vor allem der Pendlerabzug, die Abzüge für Fahrzeugkosten sowie für die Aus- und Weiterbildung. Die Eidg. Steuerverwaltung hat die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises überarbeitet. Diese tritt am 1.1.2016 in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kürze:&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Beschränkung Pendlerabzug&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Ab dem 1.1.2016 dürfen die abzugsfähigen Kosten für den Arbeitsweg in der Steuererklärung maximal nur noch CHF 3&amp;lsquo;000 für die &lt;strong&gt;direkte Bundessteuer&lt;/strong&gt; betragen. Für die Walliser Kantons- und Gemeindesteuern können vorläufig weiterhin die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden. Diese Änderung bewirkt einen Anstieg der Steuerlast für Autopendlerinnen und -pendler mit einem Arbeitsweg von mehr als 10 Kilometern pro Weg.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Problematik Geschäftsfahrzeuge&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Steuerpflichtige, welche von ihrem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten und welche einen Arbeitsweg haben, der weiter ist als die oben erwähnten 10 Kilometer, müssen in Zukunft ebenfalls mit einem erhöhten steuerbaren Einkommen rechnen. Sie müssen nämlich die Kosten für ihren Arbeitsweg, welche aufgrund des Geschäftsfahrzeuges vom Arbeitgeber getragen werden, als steuerbares Einkommen in ihrer Steuererklärung deklarieren (Arbeitsweg x 2 x 70 Rp. x 220 Arbeitstage = steuerbares Einkommen). Im Gegenzug können diese Pendlerinnen und Pendler ihre Berufskosten für den Arbeitsweg in der Steuererklärung neu ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehen (jedoch bei der direkten Bundessteuer nur bis zur Grenze von CHF 3&amp;lsquo;000).&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Aus- und Weiterbildungskosten&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Bisher musste zwischen steuerlich abziehbaren Weiterbildungskosten und nicht abziehbaren Ausbildungskosten unterschieden werden. Auf den 1.1.2016 wird diese Unterscheidung nun wegfallen. Neu werden durch den Arbeitnehmenden bezahlte berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten &amp;ndash; sofern ein Abschluss der Sekundarstufe II vorliegt und das 20. Altersjahr vollendet ist &amp;ndash; bis zum Betrag von CHF 12&amp;lsquo;000 pro Jahr immer abzugsfähig sein. Sofern die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten durch die Arbeitgeberin bezahlt werden, spielt die Höhe der Kosten keine Rolle und es liegt keine steuerbare Leistung an den Arbeitnehmenden vor. Es wird sich weisen, wie die Steuerbehörden das Wort &amp;bdquo;berufsorientiert&amp;ldquo; auslegen werden.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 21 Oct 2015 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/neue-meldepflicht-fuer-aktionaere-und-gesellschafter-22</link>
			<title>Neue Meldepflicht für Aktionäre und Gesellschafter</title>
			<description>&lt;p&gt;Der &amp;laquo;Erwerb&amp;raquo; von Aktien oder Partizipationsscheinen bzw. Anteilen an GmbHs ist neu innert eines Monats der Gesellschaft zu melden. Eine Zuwiderhandlung kann zu drastischen Rechtsfolgen führen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Inhaberaktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen an Aktien oder Stammanteilen von nichtkotierten Gesellschaften unterstehen neuen Offenlegungs- und Transparenzvorschriften. Demnach müssen Erwerber von Inhaberaktien den Erwerb, den Vor- und Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Änderungen der genannten Angaben sind der Gesellschaft ebenfalls bekannt zu geben. Der Besitz muss seitens des Erwerbers nachgewiesen werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Gesellschaften (AG, GmbH und Genossenschaften) ihrerseits sind verpflichtet ein Verzeichnis über die Erwerber zu führen, auf welches jederzeit zugegriffen werden kann und mit den entsprechenden Belegen auch der Aufbewahrungspflicht untersteht. Die Statuten und das Organisationsreglement sind nötigenfalls innerhalb von zwei Jahren d.h. bis 30. Juni 2017 anzupassen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Solange der Erwerber seiner Meldepflicht nicht nachkommt, ruhen die Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, wie auch Vermögensrechte). Der Verwaltungsrat ist zuständig, dass keine Aktionäre ihre Stimmrechte ausüben oder Dividenden erhalten, solange sie nicht ihrer Meldepflicht nachgekommen sind. Die gleiche Verantwortung kommt den Geschäftsführern der GmbH’s zu.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Aktionäre die bereits Inhaberaktien halten, müssen ihrer Meldepflicht bis zum 31.12.2015 nachkommen. Bei Inhabern von Namenaktien oder Stammanteilen besteht eine Meldepflicht, sobald diese 25 % des Gesellschaftskapitals oder der Stimmen erreichen bzw. überschreiten.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Sun, 13 Sep 2015 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/aproa--neuer-auftritt-18</link>
			<title>APROA - Neuer Auftritt</title>
			<description>&lt;p&gt;Die seit 2012 bestehende Partnerschaft unserer drei Treuhandgesellschaften&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Beratung, Planung und Treuhand AG, Visp/Lax&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Dr. Viktor Kämpfen Treuhand AG, Brig&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Schwestermann &amp;amp; Michel Treuhand AG, Fiesch&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;beeinflusste unsere Entwicklung in den letzten Jahren positiv. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, ab dem 1. Juli 2014 einheitlich unter dem neuen Namen&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;APROA AG&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;aufzutreten. Der Zusammenschluss unserer Büros bringt einige organisatorische Veränderungen mit sich, jedoch werden diese Veränderungen nur geringe Folgen für unsere Kunden haben.&lt;br /&gt;
Wie bis anhin werden wir Sie an den 3 Standorten Visp, Brig, Fiesch bedienen. Der Standort Lax wird per 1. Oktober 2014 in das Büro Fiesch integriert.&lt;br /&gt;
Die APROA AG ist mit Ihren 26 Mitarbeitenden die führende Treuhandgesellschaft im Oberwallis in den Bereichen:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Finanz- und Rechnungswesen&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Revision&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Steuerberatung&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Unternehmungsberatung&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Immobilien Dienstleistungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 18 Jun 2014 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/pascal-indermitte-neu-im-wkb-verwaltungsrat-17</link>
			<title>Pascal Indermitte neu im WKB-Verwaltungsrat</title>
			<description>&lt;p&gt;Pascal Indermitte,&amp;nbsp;GL-Mitglied und Partner der APROA AG,&amp;nbsp;wurde an der Generalversammlung der Walliser Kantonalbank zum neuen Verwaltungsratsmitglied gewählt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Team der APROA gratuliert Pascal und wünscht ihm viel Erfolg bei der Ausübung dieses Amtes.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 15 May 2014 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/mehrwertsteuer-1</link>
			<title>Mehrwertsteuer</title>
			<description>&lt;p&gt;Ab 1. Januar 2014 ist im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer nur noch die neue UID-Nummer mit dem Zusatz &amp;bdquo;MWST&amp;ldquo; auf Rechnungen aufzuführen&lt;br /&gt;
(&amp;bdquo;CHE-123.456.789 MWST&amp;ldquo;).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die bisherige 6-stellige MWST-Nummer darf nicht mehr verwendet werden. Ihre neue MWST-Nummer ist auf Ihrem Mehrwertsteuerabrechnungsformular ersichtlich. Die UID-Nummer kann auch unter www.uid.admin.ch abgefragt werden.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 08 Jan 2014 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/rechnungslegung-fuer-aerzte,-anwaelte-und-anwaelte-4</link>
			<title>Rechnungslegung für Ärzte, Anwälte und Anwälte</title>
			<description>&lt;h2&gt;Steuerliche Auswirkungen für Ärzte, Architekten und Anwälte&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Selbständigerwerbende, die einen freien Beruf wie etwa Anwalt, Architekt oder Arzt ausüben und einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens CHF 500&amp;lsquo;000 erwirtschaften, unterliegen nach dem neuen Rechnungslegungsrecht der Buchführungspflicht.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Im Gegensatz zu bisher müssen sie neu Inventare erstellen (für Debitoren, angefangene Arbeiten bzw. noch nicht fakturierte Leistungen, Warenvorräte usw.), die Bestände für die Jahresrechnung bewerten und eine periodengerechte Erfassung der zeitlichen und sachlichen Abgrenzungen vornehmen und diese für den Jahresabschluss auch buchen. Fazit: Es ergeben sich daraus unter Umständen erhebliche Steuerfolgen, welche frühzeitig zu planen sind.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Eine wesentliche Neuerung des neuen Rechnungslegungsrechts besteht darin, dass Kleinstunternehmen von der Führung einer doppelten Buchhaltung befreit sind und lediglich eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (nur Aufzeichnungen; sogenannte &amp;ldquo;Milchbüchleinrechnung&amp;ldquo;) zu erstellen haben. Diese muss jedoch ebenfalls den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung (z. B. Chronologie, Vollständigkeit usw.) entsprechen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dabei ist aber bezüglich MWST besondere Vorsicht geboten, dies einerseits bei der Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht und andererseits bei der periodischen Mehrwertsteuer- deklaration. Beispielsweise stellen Dividenden gemäss der MWST sogenannte &amp;ldquo;Nicht-Entgelte&amp;ldquo; dar: Sie unterliegen nicht der MWST und sind nicht zu versteuern. Solche Mittelzuflüsse stellen in der Regel aber aus Sicht des Obligationenrechts &amp;ldquo;Umsatzerlöse&amp;ldquo; dar und sind mitentscheidend, ob eine &amp;ldquo;vereinfachte/eingeschränkte&amp;ldquo; oder eine doppelte Buchhaltung zu führen ist. Konkret besteht in der Praxis die Schwierigkeit darin, dass der Umsatzbegriff im Obligationenrecht nicht identisch ist mit dem Umsatzbegriff des Mehrwertsteuergesetzes. Um die Deklarationspflicht bei der MWST vollumfänglich erfüllen zu können, muss folglich neben der Einnahmen- und Ausgabenrechnung auch noch eine Zusammenfassung aller Einnahmen (Unterteilung in steuerbare, steuerbefreite, von der Steuer ausgenommene Umsätze, Verkäufe von Betriebsmitteln und Nicht-Entgelte usw.) und Ausgaben (z. B. alle Zahlungen für den Waren- und Materialaufwand, Personalaufwand und sonstiger Betriebsaufwand sowie Privatanteile) pro Geschäftsjahr erstellt werden. Fazit: Das Führen einer reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung reicht meist nicht aus!&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Das neue Recht ist auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten, mit einer zweijährigen Übergangsfrist (bei Konzern- rechnungen gilt eine dreijährige Frist). Die erstmalige Anwendung hat für das Geschäftsjahr, welches am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnt, zwingend zu erfolgen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;APROA AG&lt;/strong&gt;: Ihre Experten für eine ganzheitliche und persönliche Beratung im Bereich Rechnungswesen, in der Abschlusserstellung und in Steuerfragen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 21 Oct 2013 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/neues-rechnungslegungsrecht-8</link>
			<title>Neues Rechnungslegungsrecht</title>
			<description>&lt;p&gt;Am 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten. Es schafft eine einheitliche Ordnung für alle juristischen Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von mehr als CHF 500&amp;lsquo;000.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Vorschriften enthalten jedoch klar differenzierte Anforderungen je nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens, eines Vereins oder einer Stiftung. Während sich bei kleinen und mittleren Unternehmen die Rechnungslegung auch weiterhin auf eine knapp gefasste Jahresrechnung &amp;ndash; bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang &amp;ndash; beschränkt, müssen grössere Unternehmen unter anderem einen Lagebericht sowie eine Geldflussrechnung erstellen und im Anhang zusätzliche Angaben offen legen. Unter bestimmten Bedingungen erfolgen die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards und/oder die Erstellung einer Konzernrechnung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Für den Einzelabschluss gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, für die Konzernrechnung eine von drei Jahren. Falls Geschäftsjahr und Kalenderjahr identisch sind, sind die Bestimmungen für den Einzelabschluss somit per 1. Januar 2015 erstmalig zwingend anzuwenden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Vorbereitungsarbeiten und Anpassungen an die neue Rechnungslegung dürfen nicht unterschätzt werden. Machen Sie sich deshalb bereits heute mit dem neuen Rechnungslegungsrecht vertraut.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;APROA AG: Ihre Experten für eine ganzheitliche und persönliche Beratung im Bereich Rechnungswesen, in der Abschlusserstellung und in Steuerfragen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 21 Oct 2013 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/quellensteuer-neue-tarife-und-elektronisches-lohnmeldeverfahren-9</link>
			<title>Quellensteuer ~ Neue Tarife und elektronisches Lohnmeldeverfahren</title>
			<description>&lt;p&gt;Ab 1. Januar 2014 gelten in allen Kantonen einheitliche neue Tarifcodes. Für die Tarife A, B, C, F und H ist die Quellensteuerbelastung von der Höhe der monatlichen Bruttoeinkünfte abhängig. Bei den restlichen Tarifen gelangt meistens ein fixer Steuersatz zur Anwendung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können ab 1. Januar 2014 die Quellensteuerdaten in sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt über eine sichere Verbindung monatlich direkt aus der Lohnbuchhaltung an die anspruchsberechtigten Kantone, welche anschliessend die Rechnungsstellung vornehmen. Dieses freiwillige Verfahren bietet für Arbeitgeber und die Steuerbehörde eine Automatisierung der Abläufe und somit erwünschtes Effizienzpotential. Soll die Quellensteuerabrechnung künftig elektronisch erfolgen empfehlen wir, frühzeitig mit dem Lohnsoftwarehersteller Kontakt aufzunehmen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;APROA AG:&lt;/strong&gt;&amp;nbsp;Ihre Experten für eine ganzheitliche und persönliche Beratung im Bereich Rechnungswesen, in der Abschlusserstellung und in Steuerfragen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 21 Oct 2013 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/gratulation-zum-dipl-steuerexperten-12</link>
			<title>Gratulation zum dipl. Steuerexperten</title>
			<description>&lt;p&gt;Peter A. Ritz hat die Ausbildung zum diplomierten Steuerexperten erfolgreich abgeschlossen. Wir gratulieren zu dieser herausragenden Leistung. Herr Ritz betreut anspruchsvolle Mandate in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Steuerberatung, Umstrukturierungen, Sanierungen sowie Käufe und Verkäufe von Gesellschaften. Ebenso ist er Ansprechpartner für komplexe Mehrwertsteuerfragen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 05 Nov 2012 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/internes-kontrollsystem-fuer-gemeinden-13</link>
			<title>Internes Kontrollsystem für Gemeinden</title>
			<description>&lt;p&gt;Das Gemeindegesetz des Kantons Wallis verpflichtet die Gemeinden, ein wirksames, gut dokumentiertes Kontrollsystem einzuführen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die APROA AG hat ein Tool entwickelt, welches sämtliche rechtlich relevanten Kontrollen beinhaltet und den Bedürfnissen einer Gemeinde angepasst werden kann. Eine Vielzahl von Walliser Gemeinden arbeitet bereits erfolgreich mit dem Kontrollsystem der APROA AG.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Mon, 01 Oct 2012 00:00:00 +0200</pubDate>
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			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/gratulation-zum-experten-in-swiss-gaap-fer-14</link>
			<title>Gratulation zum Experten in Swiss GAAP FER</title>
			<description>&lt;p&gt;Pierre-Alain Kummer, dipl. Wirtschaftsprüfer hat den Lehrgang zum Experten in Swiss GAAP FER in Zürich erfolgreich bestanden. Wir gratulieren zum zusätzlichen Diplom. Die APROA&amp;nbsp;ist damit für den Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER gerüstet.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Weitere Informationen auf&amp;nbsp;&lt;a href=&amp;quot;http://www.fer.ch&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;www.fer.ch&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Sat, 15 Sep 2012 00:00:00 +0200</pubDate>
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			<link>https://www.aproa.ch/de/unternehmen/aktuelles/gratulation-zum-fachausweis-15</link>
			<title>Gratulation zum Fachausweis</title>
			<description>&lt;p&gt;Claudia Hofer hat die dreijährige berufsbegleitende Ausbildung zur Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis erfolgreich abgeschlossen. Wir gratulieren zu dieser ausserordentlichen Leistung. Frau Hofer betreut Mandate in den Bereichen Buchführung, Abschlussberatung, Steuerdeklaration und Saläradministration.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 00:00:00 +0200</pubDate>
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			<title>Fusion Leuk-Erschmatt erfolgreich</title>
			<description>&lt;p&gt;Die APROA AG (formals BPT) begleitete das Fusionsprojekt der Einwohner- und Burgergemeinden Leuk und Erschmatt. Die APROA AG&amp;nbsp;wurde mit der Projektleitung, der Erarbeitung des Grundlagenberichtes sowie der Kommunikation beauftragt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Um die Bevölkerung zu sensibilisieren, wurde eine Informationsbroschüre erarbeitet, ein Wettbewerb lanciert, ein Begegnungsfest organisiert und ein Seniorenmittagessen durchgeführt. Am 11.Dezember 2011 hat sich eine klare Mehrheit der Bevölkerung für die Fusion ausgesprochen. Die Fusion wird am 1. Januar 2013 vollzogen.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Sun, 11 Dec 2011 00:00:00 +0100</pubDate>
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