Mängelrüge bei Mietwohnungen

Mängelrüge bei Mietwohnungen

Der Mieter hat das Recht, die Wohnung zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Das heisst, die Wohnung sollte keine Schäden aufweisen, welche das Mietobjekt beeinträchtigen und entsprechend gereinigt sein. Zu empfehlen ist, bei der Übergabe ein Übergabeprotokoll zu führen, in welchem etwaige Mängel festzuhalten sind. Da die Zeit für die Wohnungsübergabe oft beschränkt ist, fallen Mängel oftmals erst auf, wenn der Einzug bereits erfolgt ist und die Wohnung genutzt wird.

Um sich abzusichern, sollte der Mieter die Mängel nach deren Entdeckung umgehend dem Vermieter melden. Hierfür verlangt das Gesetz nicht, dass Mängel schriftlich angezeigt werden müssen, dennoch wird empfohlen, Anzeigen mit Beweismaterial (bspw. Fotos) dem Vermieter zuzustellen. Der Mieter kann jedoch nicht die Behebung eines Mangels voraussetzen. Mängel, über welche der Mieter bereits beim Einzug Kenntnis hatte (bspw. der Zustand der Wände oder des Bodens), muss der Vermieter nicht beheben. Leichte Mängel, welche das Mietobjekt nicht weiter beeinträchtigen, müssen nicht zwingend behoben werden. Dennoch wird dem Mieter empfohlen diese anzuzeigen, damit er bei einem allfälligen Auszug, nicht für diese haftbar gemacht werden kann. Hingegen hat der Mieter aber ein Anrecht auf die Behebung von Mängel, welche das Mietobjekt beeinträchtigen. Hierzu zählen bspw. Haushaltsgeräte, welche nicht einwandfrei funktionieren, undichte Wasserhähne, Türen und Fenster welche sich nicht öffnen und schliessen lassen, Storen welche defekt sind u.a.

Die Mängelanzeige sollte spätestens 10 Tage nach der Wohnungsübergabe eingereicht werden. Daher empfiehlt sich, in den Tagen nach der Übergabe die Wohnung durchzugehen und alles genauestens zu prüfen. Haushaltsgeräte sind zu testen, Schränke zu öffnen und von innen zu kontrollieren, sämtliche Storen gilt es mindestens einmal bis ganz nach unten zu kurbeln, alle Wasserhähne laufen zu lassen, Schalter, Knöpfe und Hebel zu betätigen etc. Bei der Anzeige sind sämtliche Unstimmigkeiten zu protokollieren; entweder auf einem eigenen Blatt mit Angaben über die jeweilige Räumlichkeit, den Gegenstand sowie die Art des Mangels; oder auf einer Mängelliste, welche durch den Vermieter abgegeben wurde. Je ausführlicher der Mangel beschrieben wird, desto besser. Auf Formulierungen wie „defekt“ oder „mangelhaft“ sollte verzichtet werden, da diese zu Unstimmigkeiten führen können.

Mängel, welche erst nach Ablauf der 10-tägigen Frist entdeckt werden, können immer noch gemeldet werden. Das heutige Mietrecht schützt hier sogar den Mieter, indem er die Beweislast dem Vermieter auferlegt. Sprich, der Vermieter muss beweisen können, dass die später gemeldeten Mängel neu sind und beim Einzug noch nicht bestanden. Wird der Vermieter den entsprechenden Beweis erbringen, so kann der Mieter für den Schaden haftbar gemacht werden. Nichts desto trotz sollte man hier als Mieter Vorsicht walten lassen. Denn, wurde bei einer Wohnungsübergabe ein Protokoll geführt und durch beide Parteien unterzeichnet, gilt dieses Protokoll u.a. als Beweismittel zur Entlastung des Vermieters. Folglich kann sich der Vermieter auf dieses Protokoll stützen und somit beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht bestand und demnach während der Mietdauer entstand.

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