Änderung der Mehrwertsteuersätze ab dem 1. Januar 2018

Ihre Ansprechperson:

Pascal Indermitte
Tel. 027 948 15 50
E-Mail: pascal.indermitte@aproa.ch

Ihre Ansprechperson:

Peter A. Ritz
Tel. 027 948 15 50
E-Mail: peter.ritz@aproa.ch

Änderung der Mehrwertsteuersätze ab dem 1. Januar 2018

Das Abstimmungsergebnis der der Volksabstimmung vom 24. September 2017 bringt eine Änderung der Mehrwertsteuersätze ab dem 1. Januar 2018 mit sich. Da die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine MWST-Erhöhung knapp abgelehnt wurde, gelten ab dem 1. Januar 2018 folgende Mehrwertsteuersätze:

  bisher neu
Normalsatz 8 % 7.7 %
Reduzierter Steuersatz 2.5 % 2.5 %
Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3.8 % 3.7 %

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Werden die bisherigen höheren Steuersätze ausgewiesen, sind diese gegenüber der ESTV abzurechnen, auch wenn die Leistungserbringung nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt. Die Umsatzsteuer ist auch dann geschuldet, wenn sie zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen wird.

Es ist deshalb unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen oder Rechnungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Dies gilt bereits für Teilrechnungen oder Vorauszahlungen 2017 für Leistungen 2018.

Werden auf derselben Rechnung Leistungen fakturiert, die sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, muss der Zeitraum der Leistungserbringung und der darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Dann sind auf dieser Rechnung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze auszuweisen. Wird diese Trennung nicht gemacht, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

Unsere Empfehlungen:

Für den Rechnungssteller

  • Im 2017 erbrachte Leistungen sind mit dem bisherigen, also 8 % und im 2018 zu erbringende Leistungen mit dem neuen Mehrwertsteuersatz von 7.7 % in Rechnung zu stellen.
  • Bei jahresübergreifenden nicht oder nur schwer trennbaren Leistungen wie Abonnemente etc. gibt es unterschiedliche Bestimmungen, welcher Mehrwertsteuersatz in welchen Fällen anzuwenden ist.

Für den Rechnungsempfänger

  • Sie können immer nur die auf der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer geltend machen oder eine formell korrekte Rechnungskorrektur beim Rechnungssteller anfordern.

Falls Sie die neuen MWST-Sätze in Ihren Finanz- und Verwaltungsprogrammen noch nicht integriert haben und Sie ihr IT-Berater/Verkäufer noch nicht kontaktiert hat, empfehlen wir Ihnen, baldmöglichst Kontakt zu ihm aufzunehmen.

Ein erster Tipp an dieser Stelle: Wenn Sie Geschäftslokalitäten vermieten und in den Mietverträgen die MWST mit dem Betrag und/oder dem MWST-Satz 8% ausgewiesen haben, müssen Sie die Mietverträge anpassen, andernfalls sind dem Bund weiterhin 8 % geschuldet.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Zurück