AHV Praxisänderung bei Selbständigerwerbenden

Ihre Ansprechperson:

Andrea Kormann
Tel. 027 922 20 54
E-Mail: andrea.kormann@aproa.ch

AHV Praxisänderung bei Selbständigerwerbenden

BVG Einkäufe von Selbständigerwerbenden sind ab sofort nicht mehr in jedem Fall zu 50 % für die Bemessung der AHV Beiträge abzugsfähig.

AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden

Aufgrund eines neuen Bundesgerichtsurteils hat die AHV eine Praxisänderung vorgenommen: Ab sofort sind BVG-Einkäufe von Selbständigerwerbenden nicht mehr in jedem Fall zu 50 % für die Bemessung der AHV-Beiträge abzugsfähig. Der Abzug ist neu auf die Hälfte des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit beschränkt. Diese neue Praxis wird von den Ausgleichskassen seit Mai 2016 auf alle noch offenen AHV Veranlagungen angewendet.

AHV-Zinssatz auf investiertem Eigenkapital

Der vom Einkommen abziehbare Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2015 0.5 % (2014: 1.0 %).

Pflicht zur Meldung von neuen Mitarbeitenden bei der AHV abgeschafft

Bisher hatten Arbeitgeber alle neuen Mitarbeitenden innert 30 Tagen der Ausgleichskasse zu melden. Aufgrund einer Motion zur administrativen Entlastung von Unternehmen hat der Bundesrat beschlossen, diese Pflicht per 1. Juni 2016 abzuschaffen. Die neu eingetretenen Mitarbeitenden sind erst anlässlich der Lohnmeldung zu Beginn des Folgejahres zu melden. Ebenfalls aufgehoben wurde der bisher zuhanden der Versicherten ausgestellte Versicherungsnachweis, womit die Ausgleichskasse den Anschluss des neuen Mitarbeitenden bestätigt.

Ab 1. Juni 2016 müssen lediglich neue Mitarbeitende gemeldet werden, welche noch keine AHV-Versichertennummer haben. Die Ausgleichskasse erstellt aufgrund dieser Meldung eine neue AHV-Nummer und teilt diese dem Mitarbeitenden zu.

Zurück