Inhaberaktien? Es besteht Handlungsbedarf

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Simon Imhasly
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Inhaberaktien? Es besteht Handlungsbedarf

Inhaberaktien sind seit 1. November 2019 nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Falls Ihre Gesellschaft noch Inhaberaktien hat, müssen Sie handeln:

  • Grundsätzlich sind die Statuen anzupassen. Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt weisst jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien nicht vorgenommen worden ist.
  • Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen und deren Inhaberaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gerichtlich ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 1. November 2024 nichtig.
  • Aktionäre und Gesellschafter, welche die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht melden, und Verwaltungsräte und Geschäftsführer, die das Aktienbuch, das Anteilbuch oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nicht führen, werden gebüsst.
  • Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind verpflichtet, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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