Lohnausweis 2016

Lohnausweis 2016

Auf den 1.1.2016 tritt die neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises in Kraft. Betroffen davon sind vor allem der Pendlerabzug, die Abzüge für Fahrzeugkosten sowie für die Aus- und Weiterbildung. Die Eidg. Steuerverwaltung hat die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises überarbeitet. Diese tritt am 1.1.2016 in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Beschränkung Pendlerabzug

Ab dem 1.1.2016 dürfen die abzugsfähigen Kosten für den Arbeitsweg in der Steuererklärung maximal nur noch CHF 3‘000 für die direkte Bundessteuer betragen. Für die Walliser Kantons- und Gemeindesteuern können vorläufig weiterhin die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden. Diese Änderung bewirkt einen Anstieg der Steuerlast für Autopendlerinnen und -pendler mit einem Arbeitsweg von mehr als 10 Kilometern pro Weg.

Problematik Geschäftsfahrzeuge

Steuerpflichtige, welche von ihrem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten und welche einen Arbeitsweg haben, der weiter ist als die oben erwähnten 10 Kilometer, müssen in Zukunft ebenfalls mit einem erhöhten steuerbaren Einkommen rechnen. Sie müssen nämlich die Kosten für ihren Arbeitsweg, welche aufgrund des Geschäftsfahrzeuges vom Arbeitgeber getragen werden, als steuerbares Einkommen in ihrer Steuererklärung deklarieren (Arbeitsweg x 2 x 70 Rp. x 220 Arbeitstage = steuerbares Einkommen). Im Gegenzug können diese Pendlerinnen und Pendler ihre Berufskosten für den Arbeitsweg in der Steuererklärung neu ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehen (jedoch bei der direkten Bundessteuer nur bis zur Grenze von CHF 3‘000).

Aus- und Weiterbildungskosten

Bisher musste zwischen steuerlich abziehbaren Weiterbildungskosten und nicht abziehbaren Ausbildungskosten unterschieden werden. Auf den 1.1.2016 wird diese Unterscheidung nun wegfallen. Neu werden durch den Arbeitnehmenden bezahlte berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten – sofern ein Abschluss der Sekundarstufe II vorliegt und das 20. Altersjahr vollendet ist – bis zum Betrag von CHF 12‘000 pro Jahr immer abzugsfähig sein. Sofern die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten durch die Arbeitgeberin bezahlt werden, spielt die Höhe der Kosten keine Rolle und es liegt keine steuerbare Leistung an den Arbeitnehmenden vor. Es wird sich weisen, wie die Steuerbehörden das Wort „berufsorientiert“ auslegen werden.

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