Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer

Ihre Ansprechperson:

Simon Imhasly
Tel. 027 970 10 60
E-Mail: simon.imhasly@aproa.ch

Ihre Ansprechperson:

Peter A. Ritz
Tel. 027 948 15 50
E-Mail: peter.ritz@aproa.ch

Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer

Keine Verrechnungssteuerzahlungen und keine Verzugszinsen mehr bei zu spät eingereichtem Meldeverfahren für Dividenden im Konzernverhältnis

Im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes liegt ein Konzernverhältnis vor, wenn eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen unmittelbar zu mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist.

Das Parlament hat am 30. September 2016 eine Gesetzesänderung verabschiedet, welche die Praxis bei nicht fristgerecht eingereichten Meldeverfahren bei konzerninternen Dividenden wirtschaftsfreundlicher ausgestaltet.

Neue gesetzliche Regelung

Gemäss den neuen Bestimmungen verwirkt eine verspätet eingereichte Meldung einer verrechnungssteuerpflichtigen Leistung nicht mehr das Recht auf Durchführung eines Meldeverfahrens. Die Pflicht zur Zahlung der Verrechnungssteuer auf die zu spät gemeldete Dividende und von Verzugszinsen entfällt damit.

Verzugszinsen können zurückgefordert werden

Die neue gesetzliche Regelung sieht auch vor, dass entsprechende, seit 2011 verfügte und/oder bezahlte Verzugszinsen zurückerstattet werden. Mit den geänderten gesetzlichen Grundlagen wird die Verletzung der Einhaltung der gesetzlichen Meldefrist neu und ebenfalls rückwirkend bis 2011, mit einer Busse bis CHF 5'000 geahndet.

Die Referendumsfrist läuft am 19. Januar 2017 ab. Der Bundesrat wird anschliessend die neuen Bestimmungen in Kraft setzen, was frühestens im Februar 2017 erfolgen wird.

Was gilt es zu beachten?

Unternehmen, die seit dem 1. Januar 2011 infolge Verweigerung des Meldeverfahrens Verzugszinsen auf Dividendenausschüttungen entrichten mussten, können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen ein Gesuch zur Rückerstattung einreichen. Die Rückzahlung erfolgt nicht von Amtes wegen. Der Rückerstattungsanspruch erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat signalisiert, dass sie ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Rückzahlung der Verzugszinsen anbieten will.

Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Spezialisten

Zurück