Neue Meldepflicht für Aktionäre und Gesellschafter

Neue Meldepflicht für Aktionäre und Gesellschafter

Der «Erwerb» von Aktien oder Partizipationsscheinen bzw. Anteilen an GmbHs ist neu innert eines Monats der Gesellschaft zu melden. Eine Zuwiderhandlung kann zu drastischen Rechtsfolgen führen.

Inhaberaktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen an Aktien oder Stammanteilen von nichtkotierten Gesellschaften unterstehen neuen Offenlegungs- und Transparenzvorschriften. Demnach müssen Erwerber von Inhaberaktien den Erwerb, den Vor- und Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Änderungen der genannten Angaben sind der Gesellschaft ebenfalls bekannt zu geben. Der Besitz muss seitens des Erwerbers nachgewiesen werden.

Die Gesellschaften (AG, GmbH und Genossenschaften) ihrerseits sind verpflichtet ein Verzeichnis über die Erwerber zu führen, auf welches jederzeit zugegriffen werden kann und mit den entsprechenden Belegen auch der Aufbewahrungspflicht untersteht. Die Statuten und das Organisationsreglement sind nötigenfalls innerhalb von zwei Jahren d.h. bis 30. Juni 2017 anzupassen.

Solange der Erwerber seiner Meldepflicht nicht nachkommt, ruhen die Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, wie auch Vermögensrechte). Der Verwaltungsrat ist zuständig, dass keine Aktionäre ihre Stimmrechte ausüben oder Dividenden erhalten, solange sie nicht ihrer Meldepflicht nachgekommen sind. Die gleiche Verantwortung kommt den Geschäftsführern der GmbH’s zu.

Aktionäre die bereits Inhaberaktien halten, müssen ihrer Meldepflicht bis zum 31.12.2015 nachkommen. Bei Inhabern von Namenaktien oder Stammanteilen besteht eine Meldepflicht, sobald diese 25 % des Gesellschaftskapitals oder der Stimmen erreichen bzw. überschreiten.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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