Neues Rechnungslegungsrecht

Neues Rechnungslegungsrecht

Am 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten. Es schafft eine einheitliche Ordnung für alle juristischen Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von mehr als CHF 500‘000.

Die Vorschriften enthalten jedoch klar differenzierte Anforderungen je nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens, eines Vereins oder einer Stiftung. Während sich bei kleinen und mittleren Unternehmen die Rechnungslegung auch weiterhin auf eine knapp gefasste Jahresrechnung – bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang – beschränkt, müssen grössere Unternehmen unter anderem einen Lagebericht sowie eine Geldflussrechnung erstellen und im Anhang zusätzliche Angaben offen legen. Unter bestimmten Bedingungen erfolgen die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards und/oder die Erstellung einer Konzernrechnung.

Für den Einzelabschluss gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, für die Konzernrechnung eine von drei Jahren. Falls Geschäftsjahr und Kalenderjahr identisch sind, sind die Bestimmungen für den Einzelabschluss somit per 1. Januar 2015 erstmalig zwingend anzuwenden.

Die Vorbereitungsarbeiten und Anpassungen an die neue Rechnungslegung dürfen nicht unterschätzt werden. Machen Sie sich deshalb bereits heute mit dem neuen Rechnungslegungsrecht vertraut.

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