Sozialverischerungen 2024

Ihre Ansprechperson:

Pierre-Alain Kummer
Tel. 027 948 15 50
E-Mail: pierre-alain.kummer@aproa.ch

Ihre Ansprechperson:

Dionys Michel
Tel. 027 970 10 60
E-Mail: dionys.michel@aproa.ch

Sozialverischerungen 2024

Eine Übersicht der aktuellen Sozialversicherungsbeiträge sowie -kennzahlen entnehmen Sie wie jedes Jahr im unten angehängten Dokument "Sozialversicherungen 2024".

1. Säule - AHV/IV/EO/ALV

Der erste Teil der AHV-Reform 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und bringt die nachfolgenden Änderungen:

  • Das "ordentliche Rentenalter" wird neu "Referenzalter" genannt;
  • Die Mehrwertsteuersätze werden erhöht (Normalsatz neu 8.1 %);
  • Das Rentenalter wird flexibler. Es sind neu auch Teilpensionierungen möglich;
  • Arbeiten Sie im Referenzalter weiter (bis Alter 70), können Sie mit den Beiträgen ihre Rente aufbessern.

Das Referenzalter für Frauen wird erst ab dem Jahr 2025 angehoben. Für Frauen mit Jahrgang 1960 beträgt das Referenzalter somit noch 64 Jahre. Für Frauen mit Jahrgang 1961 beträgt es 64 ¼ Jahre, mit Jahrgang 1962 64,5 Jahre und mit Jahrgang 1963 64 ¾ Jahre. Ab Jahrgang 1964, d.h. ab dem Jahr 2029, gilt für Frauen und Männer das Referenzalter von 65 Jahren.

Im Bereich der 1. Säule gibt es im Jahr 2024 bei den Beitragssätzen gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen. Die AHV/IV-Renten wurden per 1. Januar 2023 um 2.5% erhöht. Die Rentenhöhe bleibt für das Jahr 2024 gleich. Eine nächste Erhöhung der Renten wird per 1. Januar 2025 erfolgen.

AHV/IV/EO: 10.6 % (Arbeitnehmer 5.3%)

ALV: 2.2 % (Arbeitnehmer 1.1%)

Für Selbständigerwerbende gilt der Maximalsatz von 10 % wie bereits im Jahr 2023 ab dem Einkommen von CHF 58‘800. Der Mindestbeitrag gilt bis ein Einkommen von CHF 9‘800. Auch der Minimalbeitrag für Nichterwerbstätige bleibt bei CHF 514.

Familienzulagekasse

Der Arbeitnehmeranteil bei der CIVAF wird von 0,421 % auf 0.171 % gesenkt. Überprüfen Sie den genauen Abzug bei Ihrer Familienausgleichskasse.

2. Säule - Berufliche Vorsorge

Bei der beruflichen Vorsorge bleibt der Koordinationsabzug bei CHF 25‘725. Auch die Eintrittschwelle bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert bei CHF 22‘050.

3. Säule - Gebundene Vorsorge (freiwillig)

Der maximale Steuerabzug für Einzahlungen in die Säule 3a von Personen, die bereits eine 2. Säule haben, bleibt bei CHF 7‘056. Der maximale Steuerabzug ohne 2. Säule bleibt ebenfalls bei 35'280, jedoch maximal 20 % vom Erwerbseinkommen (unverändert).

Zurück