Rechnungslegung für Ärzte, Anwälte und Anwälte

Rechnungslegung für Ärzte, Anwälte und Anwälte

Steuerliche Auswirkungen für Ärzte, Architekten und Anwälte

Selbständigerwerbende, die einen freien Beruf wie etwa Anwalt, Architekt oder Arzt ausüben und einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens CHF 500‘000 erwirtschaften, unterliegen nach dem neuen Rechnungslegungsrecht der Buchführungspflicht.

Im Gegensatz zu bisher müssen sie neu Inventare erstellen (für Debitoren, angefangene Arbeiten bzw. noch nicht fakturierte Leistungen, Warenvorräte usw.), die Bestände für die Jahresrechnung bewerten und eine periodengerechte Erfassung der zeitlichen und sachlichen Abgrenzungen vornehmen und diese für den Jahresabschluss auch buchen. Fazit: Es ergeben sich daraus unter Umständen erhebliche Steuerfolgen, welche frühzeitig zu planen sind.

Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer

Eine wesentliche Neuerung des neuen Rechnungslegungsrechts besteht darin, dass Kleinstunternehmen von der Führung einer doppelten Buchhaltung befreit sind und lediglich eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (nur Aufzeichnungen; sogenannte “Milchbüchleinrechnung“) zu erstellen haben. Diese muss jedoch ebenfalls den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung (z. B. Chronologie, Vollständigkeit usw.) entsprechen.

Dabei ist aber bezüglich MWST besondere Vorsicht geboten, dies einerseits bei der Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht und andererseits bei der periodischen Mehrwertsteuer- deklaration. Beispielsweise stellen Dividenden gemäss der MWST sogenannte “Nicht-Entgelte“ dar: Sie unterliegen nicht der MWST und sind nicht zu versteuern. Solche Mittelzuflüsse stellen in der Regel aber aus Sicht des Obligationenrechts “Umsatzerlöse“ dar und sind mitentscheidend, ob eine “vereinfachte/eingeschränkte“ oder eine doppelte Buchhaltung zu führen ist. Konkret besteht in der Praxis die Schwierigkeit darin, dass der Umsatzbegriff im Obligationenrecht nicht identisch ist mit dem Umsatzbegriff des Mehrwertsteuergesetzes. Um die Deklarationspflicht bei der MWST vollumfänglich erfüllen zu können, muss folglich neben der Einnahmen- und Ausgabenrechnung auch noch eine Zusammenfassung aller Einnahmen (Unterteilung in steuerbare, steuerbefreite, von der Steuer ausgenommene Umsätze, Verkäufe von Betriebsmitteln und Nicht-Entgelte usw.) und Ausgaben (z. B. alle Zahlungen für den Waren- und Materialaufwand, Personalaufwand und sonstiger Betriebsaufwand sowie Privatanteile) pro Geschäftsjahr erstellt werden. Fazit: Das Führen einer reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung reicht meist nicht aus!

Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts

Das neue Recht ist auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten, mit einer zweijährigen Übergangsfrist (bei Konzern- rechnungen gilt eine dreijährige Frist). Die erstmalige Anwendung hat für das Geschäftsjahr, welches am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnt, zwingend zu erfolgen.

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