COVID-19-Überbrückungsredit - Was darf man, was nicht...

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COVID-19-Überbrückungsredit - Was darf man, was nicht...

Der Bundesrat stellte den Unternehmen in der Schweiz aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus Liquiditätshilfen im Umfang von insgesamt 40 Milliarden Franken zur Verfügung. Dieses Geld ist vorläufig zinslos und muss innert 5 Jahren (Härtefälle 7 Jahre) zurückbezahlt werden. Der Zweck der Überbrückung ist ausschliesslich, die laufenden Kosten zu decken. Ausgeschlossen sind u.a. die Auszahlung von Dividenden, die Rückerstattung von Kapitaleinlagen oder neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind. Betreffend der Rückzahlung sagt der Bund: "Die Unternehmen sollen die Kredite während der Laufzeit regelmässig amortisieren." Eine genaue Vorgabe ist nicht gegeben und sollte mit der Kreditgebenden Bank besprochen werden.

Wer somit einen COVID-19-Überbrückungskredit beansprucht hat, muss sich an die nachfolgenden Anweisungen halten. Im Grundsatz darf dieses Geld nicht zweckentfremdet werden. Im entsprechenden Gesetz ist folgendes aufgeführt:

Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:

  • die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen;
  • die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt;
  •  das Zurückführen von Gruppendarlehen.

Weiter gibt es die nachfolgenden Erläuterungen in der Notverordnung:

  • In Bezug auf bestehende Bankkredite soll insbesondere vermieden werden, dass mit den nach dieser Verordnung gewährten Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen für bestehende Bankkredite geleistet werden.
  • Ordentliche, vertragskonforme Amortisationen und Zinszahlungen für bestehende Bankkredite sind zulässig; in diesem eingeschränkten Rahmen gelten Bankkredite nicht als Privatdarlehen. Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank oder der PostFinance AG, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt.
  • Die Bestimmungen dienen gesamthaft dazu, eine Zweckentfremdung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Kredite zu verhindern. Insbesondere sollen keine Mittel abfliessen oder Sicherheiten für bestehende oder neue Finanzverbindlichkeiten gewährt werden, wenn damit nicht zwingende Bedürfnisse zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs gedeckt werden.

Sollten Sie Fragen zu den aufgeführten Punkten haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 

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