Steuerreform rückwirkend in Kraft

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Steuerreform rückwirkend in Kraft

Mit der Mediemitteilng vom 7. September 2020 teilt der Staatsrat mit, dass die Änderungen des kantonalen Steuergesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt werden. Nach der Annahme des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) durch das Schweizer Volk am 19. Mai 2020, hat der Grosse Rat die Änderungen des Walliser Steuergesetzes im März 2020 angenommen. Da das daraufhin angekündigte Referendum nicht zustande kam, hat nun der Staatsrat die Änderungen rückwirkend in Kraft gesetzt.

Was bedeutet dies für Ihr Unternehmen?

Gemäss der Medienmitteilung werden diese Anpassungen die Steuerbelastung für ca. 18'000 Walliser Unternehmen reduzieren. Die Steuersätze der juristischen Personen werden gesenkt, die kantonale Grundstücksteuer für die der Produktion dienenden Maschinen wird abgeschafft und erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben werden gewährt.

Kurz zusammengefasst ergeben sich folgende Änderungen:

  • der Gewinnsteuersatz der ersten Stufe, d.h. für Gewinne bis CHF 250‘000 (bisher CHF 150‘000) sinkt von 12.66 % auf 11.89 % (auf dem Gewinn vor Steuern);
  • der Gewinnsteuersatz der zweiten Stufe, d.h. für Gewinne ab CHF 250‘000 sinkt von 21.57 % auf 16.98 %;
  • die Besteuerung der industriellen Katasterwerte auf Kantonsebene wird abgeschafft.
  • die Besteuerung von 60 % der Dividenden aus privaten Beteiligungen bleibt. Der Bund wird diese Dividenden neu zu 70 % besteuern (bisher ebenfalls 60 %).

Diese Änderungen werden im Wallis in einem Zeitrahmen von 3 Jahren stufenweise eingeführt.

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