Neuerungen bei der Mehrwertsteuer
Ab dem 1. Januar 2025 traten in der Schweiz Änderungen im Mehrwertsteuerrecht in Kraft, die Vorteile für kleine Unternehmen mit sich bringen können. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Änderungen.
Jährliche Abrechnung für KMU
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5'005’000 können die Mehrwertsteuer neu jährlich nur einmal abrechnen. Dies reduziert den administrativen Aufwand. Die jährliche Abrechnung ist bis am 28. Februar des Folgejahres einzureichen. Wer bereits im Jahr 2025 nur noch einmal jährlich abrechnen will, kann bis am 28. Februar 2025 über das ePortal einen Antrag stellen. Bei der jährlichen Abrechnung sind bis zu drei Raten während des Jahres zu bezahlen. Die Raten werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) festgesetzt, können jedoch angepasst werden. Wer zu tiefe Raten bezahlt, verliert das Recht auf die jährliche Abrechnung.
Mehrere Saldosteuersätze
Mit der Saldosteuersatzmethode abrechnende KMUs können ab sofort mehr als zwei Saldosteuersätze wählen, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht. Dies ermöglicht eine möglicherweise günstigere Steuerberechnung. Die zusätzlichen Saldosteuersätze können direkt über die Mehrwertsteuerdeklaration beantragt werden. Die Erträge müssen je Saldosteuersatz separat verbucht werden.
Weitere Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode
Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode ist neu der Wert des eingebrachten Warenlagers zu besteuern oder die geltend gemachte Vorsteuer zu korrigieren. Einige Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden von der ESTV überprüft und angepasst.
Online-Abrechnungspflicht
Die Übergangsregelung für die Abrechnung der MWST endete per 31.12.2024. Alle MWST-pflichtigen Unternehmen müssen ihre Mehrwertsteuer nun zwingend über das ePortal der ESTV abrechnen. Diverse Finanzbuchhaltungsprogramme gestatten ein direktes Einlesen der abzurechenden Werte ins e-Portal.
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